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Das Internet zwischen Regulierung und Selbstregulierung

Kern, Bernhard Georg 23 November 2009 (has links)
Das Internet hat nicht nur eine kaum vorhersehbare Revolution in der Kommunikation hervorgerufen, sondern stellt auch vielfältige Herausforderungen an das Recht. Die besondere Problematik ist dabei, dass die handelnden Personen dies praktisch anonym tun können und dass das Internet auf Grund seiner Struktur inhaltsneutral ist. Daraus wurde in der öffentlichen Diskussion abgeleitet, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei, was aber nicht sein dürfe. Darauf reagiert in einigen Fällen der Gesetzgeber, weitaus häufiger wird die Entwicklung aber von der Rechtsprechung vorangetrieben. Ziel der Arbeit ist es, die spezifisch auf das Internet bezogenen rechtlichen Entwicklungen des Rechts darzustellen und ihre spezifische Problematik aufzuzeigen. Im Kontrast dazu werden die Mechanismen der Rechtsetzung der Organisationen beschrieben, die für die Entwicklung des Internets verantwortlich sind und deren Verfahren auch Vorbild für staatliche Rechtsetzung sein könnten. / The Internet has not only caused a non foreseeable revolution in human communication, it also defies legislation and jurisprudence in many ways. Acting over the internet causes unknown problems as communication on the internet is due to its structure non discriminating regarding the content. Discussion in the public has therefore concluded, that the internet were a anarchic space, a state which could not persist. In many cases this has caused reactions by legislation, although most of the development is carried by jurisprudence. The target of this publication is to show the internet-specific legal developments in Germany and to show their specific problems. In contrast to the state law the mechanisms of standardization by the institutions developing the internet and its standards are described.
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Bereicherungsansprüche beim Eingreifen Dritter in Forderungen: Herausgabe des Erlangten und Gewinnabschöpfung beim Einzug fremder Forderungen und bei der Anstiftung zum Vertragsbruch im deutschen, englischen, amerikanischen und französischen Recht

Isenbart, Jens Friedrich 29 June 2005 (has links)
Die Arbeit untersucht Bereicherungsansprüche beim Einzug fremder Forderungen und bei der Anstiftung zum Vertragsbruch im deutschen, englischen, amerikanischen und französischen Recht. Besonders im common law werden beide genannten Fälle zusammenhängend betrachtet. Die tatsächliche Gemeinsamkeit wird darin gesehen, daß sich der Dritte jeweils anstelle der aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis berechtigten Partei die dieser geschuldete Leistung oder Gegenleistung zu eigen macht. Die Arbeit zeigt jedoch, dass der Bereicherungsanspruch in beiden Fällen von jeweils unterschiedlichen Erwägungen und Schutzzwecken getragen wird. Beim Einzug fremder Forderungen wird der Bereicherungsanspruch im deutschen, französischen und englischen Recht davon abhängig gemacht, ob der Forderungseinzug auch gegenüber dem wahren Gläubiger schuldbefreiende Wirkung hat. Lediglich im amerikanischen Recht wird der Bereicherungsanspruch bereits vom bloßen Einzug einer fremden Forderung abhängig gemacht. Forderungen werden damit mit einem umfassenden Schutz auch Dritten gegenüber ausgestattet und in ihrer ausschließlichen Zuweisung an den Gläubiger dem Eigentum angeglichen. Diese Verdinglichung vertraglicher Rechte vermag jedoch (im amerikanischen Recht) nur Bereicherungsansprüche beim Einzug fremder Forderungen zu erklären, nicht hingegen bei der Anstiftung zum Vertragsbruch. Hier entsteht ein Bereicherungsanspruch nicht bereits mit dem bloßen Eingriff in ein fremdes Vertragsrecht, sondern setzt vielmehr eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung voraus. Der Bereicherungsanspruch dient damit der Verhaltenskontrolle, nicht aber dem Rechtsgüterschutz. Dies gilt jedoch nur im amerikanischen Recht. In den anderen untersuchten Rechten gibt es hingegen keinen Gewinnabschöpfungsanspruch bei der Anstiftung zum Vertragsbruch.
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Die Werbeselbstregulierung der britischen Advertising Standards Authority. Ein Vergleich mit deutschem Wettbewerbsrecht

Mayer-Uellner, Richard 27 June 2006 (has links)
Die Untersuchung erläutert und vergleicht die Ausgestaltung der Werberegulierung in Deutschland und Großbritannien. Während in Deutschland mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ein zentrales Regelwerk existiert, sind in Großbritannien drei Rechtsmassen von Bedeutung, nämlich das dem Konkurrentenschutz dienende common law, verschiedene Verbraucherschutzgesetze strafrechtlicher Ausgestaltung und die freiwillige Werbeselbstkontrolle. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf dem Vergleich der Werbekontrolle durch das deutsche Wettbewerbsrecht einerseits und die britische Werbeselbstregulierung andererseits. Letztere stellt aufgrund der Lückenhaftigkeit staatlicher Rechtssetzung die bedeutendste Form der Werberegulierung in Großbritannien dar und gilt gemeinhin als weltweit effektivstes und anspruchsvollstes Selbstkontrollsystem. Diese grundlegend verschiedenen Regelungsansätze lassen einen Vergleich in besonderem Maße ergiebig erscheinen. Auch stellt sich mit Blick auf die Bestrebungen im europäischen Einigungsprozess, das Recht des unlauteren Wettbewerbs europaweit anzugleichen, zuletzt durch Erlass der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die Frage nach der Vorzugswürdigkeit eines der beiden Ansätze. Im ersten Teil der Untersuchung folgt nach einer geschlossenen Gesamtdarstellung der Funktionsweise des Systems der britischen Werberegulierung eine integrierte Vergleichsbetrachtung der Werbekontrollsysteme Deutschlands und Großbritanniens. Der zweite Teil behandelt anhand von Fallgruppen typischer Problembereiche der Werbung in einem integrierten Vergleich den materiellen Regelungsgehalt der jeweiligen Regulierungsvorschriften, wie er sich in der Entscheidungspraxis deutscher Gerichte und der britischen Entscheidungsorgane darstellt. Eine Schlussbetrachtung nimmt eine zusammenfassende Bewertung der in beiden Teilen gefundenen Ergebnisse vor.
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Das internationale Privatrecht als globales System

Scherer, Gabriele 03 November 2005 (has links)
Diese Arbeit hat die Frage zum Gegenstand, innerhalb welchen konzeptionellen Rahmens das internationale Privatrecht (IPR) sich angesichts moderner Entwicklungen bewegen sollte. Das „klassische“ IPR geht von Recht als einem zwangsläufig staatlich gesetzten Phänomen aus, weswegen sich internationalprivatrechtliche Systeme bislang nur innerhalb der Grenzen der jeweiligen nationalen Rechtssysteme denken ließen. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte zeigen jedoch, dass die soziale Realität mehr und mehr staatlich-territorialen Festlegungen entwächst und sich stattdessen funktionell ausdifferenzierte Sektoren herausbilden, für die Landesgrenzen keine Relevanz mehr besitzen. In einer globalisierten Welt, so die Argumentation dieser Abhandlung, entsteht globaler Regulierungsbedarf außerhalb der traditionellen staatlichen Rechtssysteme. Um diesem Bedarf adäquat zu begegnen, muss das IPR als übergreifendes System gedacht werden, innerhalb dessen den einzelnen Staaten lediglich die Rolle unselbständiger Subsysteme zukommt. Die Auswirkungen dieser neuen Sichtweise werden anhand des Problems der Anwendung „fremden“ Rechts untersucht. / This thesis addresses the question of what conceptual framework is adequate for private international law in the light of modern developments. “Classic” private international law conceives of “the Law” as necessarily being issued by a state entity, as a consequence of which systems of private international law so far have been conceptually limited to the realm of national law systems. The developments of recent decades, however, show that social reality transcends governmental and territorial determinations with the creation of functionally differentiated sectors regardless of territorial boundaries. According to my argumentation, globalization entails global regulation necessities outside of the traditional national systems of law. In order to adequately meet the requirements of this new reality, private international law should be conceived of as an overarching system which comprises the national systems as mere subsystems. The consequences of this new perspective are being analyzed with regard to the problem of the application of "foreign" law.
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Beamtenüberleitung anläßlich der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen

Schönrock, Sabrina 15 February 2000 (has links)
Mit der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen ist die Frage verknüpft, ob und auf welche Weise die bisher bei den öffentlichen Unternehmen beschäftigten Beamten bei den privatisierten Unternehmen zu beschäftigen sind, und welche Rechtsfolgen sich für die bei privaten Unternehmen beschäftigten Beamten aus dieser "Zwischenstellung" zwischen öffentlichem Dienstrecht und privatem Arbeitsrecht ergeben. Da bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der Regel der bisherige von dem Beamten besetzte Dienstposten verloren geht, ist eine dauernde Zuweisung des Beamten an die privatisierte Einrichtung unerläßlich. Im Fall der formellen Privatisierung im kommunalen Bereich fehlt es - anders als bei den Privatisierungsprojekten "Post und Bahn" des Bundes - sowohl an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen Einsatz von Beamten im privatwirtschaftlichen Sektor gegenüber Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich absichert, als auch an einfachgesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Rechtslage der in den privatisierten Einrichtungen beschäftigten Beamten befassen. So ist der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 eingefügte § 123a Abs. 2 BRRG eine Ermächtigungsnorm, die die Zuweisung der Beamten an eine privatisierte Einrichtung des öffentlichen Rechts auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten in Verbindung mit einer formellen Privatisierung ermöglicht. Die Rechtsverhältnisse zwischen Privatisierungsbeamten, öffentlichem Dienstherrn und privater Gesellschaft sind anders als im PostPersRG bzw. DBGrG nicht ausgestaltet worden. Trotz der Tätigkeit für eine private Gesellschaft bleibt für die bei der DBAG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wie auch für die gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten der Beamtenstatus erhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der normierten "Wahrung der Rechtsstellung" in Art. 143a Abs. 3 Satz 3, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sowie den Ausführungsgesetzen und in § 123a Abs. 3 BRRG. Denn unter Wahrung der Rechtsstellung ist nicht lediglich der Beibehalt des Amtes im statusrechtlichen Sinn, sondern auch der Beibehalt der bereits erworbenen beamtenrechtlichen Position und der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verstehen. Insbesondere wird die Dienstherrenfähigkeit nicht auf die privatisierten Unternehmen übertragen. Eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen findet lediglich auf die DBAG und auf die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost statt, nicht aber auf die privatisierten Einrichtungen der Kommunen. Damit wird die Anbindung des zugewiesenen Beamten an seinen öffentlichen Dienstherrn gestärkt und das Direktions- und Weisungsrecht gesichert. Der privaten Gesellschaft verbleibt lediglich eine sachbezogene Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Der beamtenrechtliche Pflichtenkanon wie auch das Disziplinarrecht bleiben für die privatisierten Beamten anwendbar. Auch für den beschäftigungsbezogenen Bereich ist eine Anwendung des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Ein Streikrecht steht weder den privatisierten Beamten im Bund noch den zugewiesenen Beamten in den Kommunen zu. Für die Interessenvertretung finden sich für die Post- und Bahnbeamten unterschiedliche Regelungen. Einheitlich besteht jedoch für die Wahl zum Betriebsrat eine gesetzliche Arbeitnehmerfiktion. Da eine solche Regelung für die nach § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten nicht vorgesehen, und die normierte Arbeitnehmerfiktion auch nicht analog auf die gemäß §123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten anwendbar ist, verbleibt es sowohl in statusrechtlichen als auch in betrieblichen Angelegenheiten bei der Zuständigkeit des Personalrats der Entsendebehörde bzw. bei deren Auflösung des Personalrats derjenigen Personalbehörde, die den Beamten planstellenmäßig führt. / During the last years several former public institutions have been taken into private ownership. In this context, the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn were the initial projects of outsourcing in Germany. However, the transfer of the civil servants to a private employment is still a major issue of discussion. In order to avoid any conflict with the Article 33 GG the German Constitution has been changed prior to the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn. In addition, with the amendment of the civil service law in 1997, a new paragraph 123a Abs. 2 BRRG was introduced, allowing the transfer of civil servants to private companies even against their will under the condition that the government is sharing the majority of the private company. Despite this amendment, the consequences of such a transfer of a civil servant to a private employment are not precised by law, except some complicate and misunderstandable arrangements for post and railway officials (PostPersRG and DBGrG). Therefore, this study aimed to investigate whether public civil service law or civil industrial law is applicable for these civil servants. In conclusion, civil service law is applicable for civil servants in a private company as well as for regular civil servants. That includes the application of all rights and duties in relation to the civil service, especially disciplinary proceedings, the prohibition of strike, the responsibility of the public employer and the competence of the staff council for civil servants.
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Die Haftungsbelastung des Arbeitnehmers bei Schädigung Dritter

Schelp, Ira 26 November 2004 (has links)
Die vorgelegte Arbeit behandelt die Haftungsbelastung des Arbeitnehmers, wenn dieser im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einen Dritten schädigt. Es handelt sich um eine rechtsvergleichende Betrachtung, die sich die Erstellung eines europäischen Regelungsentwurfes zum Ziel gemacht hat. Rechtsvergleichend konnte festgestellt werden, dass im europäischen Rechtsraum teils gravierende Unterschiede bei der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitnehmers zu verzeichnen sind. Diese Unterschiede beruhen auf divergierenden Wertungen der Frage ob eine Haftungsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geboten ist. Von den untersuchten Argumenten für und wider einer Haftungsentlastung des Arbeitnehmers haben sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Betriebsrisiko als tragende Argumente für eine Haftungsverlagerung erwiesen. Es wird daher die Haftung des Arbeitnehmers nur für vorsätzliches Verhalten vorgeschlagen. Im übrigen wird das Haftungsrisiko dem Arbeitgeber zugewiesen. Für den europäischen Rechtsraum wird eine Versicherungspflicht empfohlen. Die Pflichtversicherung tritt hierbei für den entstehenden Schaden ein. Nur im Falle der Vorsatzhandlung durch den Arbeitnehmer kann diesem gegenüber Regress genommen werden. Die Versicherung wird nach diesem Modell durch den Arbeitgeber abgeschlossen. Eine Mindestversicherungssumme soll festgelegt werden. Im Einzelfall wird bei hinreichend nachgewiesener Liquidität eine Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht. Die Beitragsgestaltung richtet sich nach der Gefahrgeneigtheit der im Betrieb durchgeführten Arbeiten sowie nach der Häufigkeit von Haftungsfällen, so dass das individuelle Schadensrisiko des Unternehmens berücksichtigt wird. Eine zuverlässige Kontrolle des Versicherungsabschlusses soll von staatlicher Seite aus gewährleistet werden. Eine Vereinheitlichung dieser Haftungsfrage im europäischen Rechtsraum sollte nur im Rahmen eines europäischen Zivilrechtsbuches erfolgen. Es wurden die bestehenden Harmonisierungsmöglichkeiten untersucht. Eine Privatrechtsvereinheitlichung kann nach Autorenauffassung am besten über den Weg eines Modellgesetzes umgesetzt werden. / The present dissertation deals with the liability an employee bears in case he injures a third person in course of employment. It’s a comparative study which aims to draft an outline for a unified European rule. There were apparent differences between the compared European laws regarding the topic of vicarious liability. The variations in how liability is shared between employee and employer are created by dissimilar morals and values. Of the studied arguments for or against the principle of vicarious liability have two persuaded in favour of a shared liability between the parties of employment. The first is the employers obligation to care for the welfare of his employees and the second the inherent risk of the business itself which puts an obligation on the employer to share the liability for damage done to third parties in course of employment. In detail this study suggests to keep the employee liable for intended acts only. Apart the liability is to be carried by the employer. The concept proposes further a compulsory insurance which is to be paid for by the employer. The insurance however is obliged to step in for all the damage done in course of the employment by the employee. Only in case of intention there is the right of the insurance to take regress at the employee. Part of the concept is a minimum sum to be insured. State enterprises and comparable solvent companies shall have the opportunity to apply for an exception of the requirement to insure. Insurance rate should connect to the individual risk of the business, considering the risk-level in course of the operation of the particular business and the quantity of actual damages done. A reliable control by officials is necessary to ensure that the employer cared for the insurance. A unification of the matter should only take place in a European context of a unified civil law. A study of the existing possibilities to harmonise private law in Europe led to the conclusion that the subject of vicarious liability within a new European civil code should be drawn in the shape of a model law.
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Funktionswandel der Rechtsanwaltskammern - von staatlichen Zwangsverbänden zu staatlichen Dienstleistungsträgern

Jansen, Martin F. 25 July 2011 (has links)
In dieser Arbeit beschäftigt sich der Autor mit der deutschen Anwaltsorganisation in Form des traditionsreichen Kammermodells. Die anwaltliche Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern stellt hierzulande eine besondere Untergliederungsform des Staates dar und verkörpert eine freiheitliche Traditionslinie in der über weite Strecken hierarchisch geprägten Staats- und Verwaltungsorganisation. Dennoch sieht sich das anwaltliche Kammermodell in der Vergangenheit zunehmender Kritik ausgesetzt. Sind die Rechtsanwaltskammern daher möglicherweise als tradierte Relikte deutscher Staatsorganisation zu verstehen? Besteht für die deutsche Anwaltsorganisation ein Modernisierungsbedarf, worin genau liegt dieser und wie ist dies in der Praxis umsetzbar? Hierzu geht der Autor zunächst rechtsvergleichend auf die britische Anwaltsorganisation ein, welche durch den „Legal Services Act 2007“ eine grundlegende Neuordnung erfahren hat und die für die Anwaltsorganisation in den europäischen Mitgliedstaaten insoweit eine Vorreiterstellung einnimmt. Die Anwaltstätigkeit der Solicitors und Barristers ist mittlerweile zur juristischen Dienstleistung in einer „Legal Services Industry“ geworden und die privaten Berufsverbände Law Society und Bar Council haben ihre Regulierungsbefugnisse an den neu eingeführten „Legal Services Board“ verloren, weshalb ihnen fortan originär nur noch die Aufgabe der Interessenvertretung verbleibt. Der Autor unternimmt anschließend den Versuch, praxisnahe Vorschläge für die Modernisierung der Rechtsanwaltskammern zu unterbreiten. Hierzu wird der den britischen Reformen innewohnende „britische Dienstleistungsgedanke“ fruchtbar gemacht und in das anwaltliche Kammersystem implementiert. Im Ergebnis werden die Rechtsanwaltskammern vom Autor als moderne staatliche Dienstleister qualifiziert, denen neben den klassischen Aufgabenbereichen „Regulierung“ und „Interessenvertretung“ unter dem Gesichtspunkt der „Förderung des Berufsstandes“ und im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen verstärkt die Aufgabe eines Dienstleisters zugunsten der eigenen Mitglieder zukommen sollte, um deren Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit in einem sich stetig anglisierenden Rechtsberatungsmarkt gewährleisten zu können. / In this work, the author deals with the german lawyers'' organisation in the form of the traditional chamber model. The lawyers'' self-regulation by Bar Associations (“Rechtsanwaltskammern”) in Germany thereby represents a special subdivision of the state and embodies a liberal tradition dominated by authoritarian state structures and administrative organisation. Nevertheless, in the last years the german chamber model has been encountered to an increasing criticism. Have the German Bar Associations therefore to be regarded as traditional relicts of german government organisation? Is there a need to modernise the german lawyer´s organisation, what exactly is this and how is this implemented in practice? According to this, the author processes on comparative law, namely by analising the british lawyer´s organisation, which has been completely reorganised by the "Legal Services Act 2007" and therefore captures a pioneer role according to lawyer´s organisation in the European Member States. Law practice of solicitors and barristers has now become a part of numerous legal services in a "Legal Services Industry" and the lawyer´s associations Law Society and Bar Council have lost their regulatory powers to the newly established "Legal Services Board", meaning that they are from now on only originally responsible for the representation of lawyers´ interests. The author then attempts to submit practical proposals for the modernisation of the German Bar Associations. For this, the british reforms inherent the "british service idea" which is fructified for and implemented in the german chamber system. As a result, the author qualifies the German Bar Associations as modern service providers, which should get strengthened in addition to their traditional mission areas "regulation" and "representation" from the point of "promotion of the profession", meaning to strengthen their task of providing services for their own members within the constitutionally permissible in order to ensure their future and competitiveness in an ever-anglicised German legal services market.
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Die Bedeutung der praepositio für den Handelsverkehr im antiken Rom

Schlösser, Brigitte 11 July 2008 (has links)
Die praepositio als einseitiger Rechtsakt, mit dem ein Unternehmer eine Person zum selbständigen Abschluss von Verträgen und zur Durchführung von Rechtsgeschäften einsetzte, den Geschäftskreis des Angestellten absteckte und sich verpflichtete, in diesem Rahmen für dessen Verpflichtungen wie für eigene einzustehen, war ein wichtiger Bestandteil im Wirtschaftslebens des antiken Rom. Sie überbrückte die Lücke, die sich aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit ergeben hatte, bei zunehmend arbeitsteiliger Wirtschaft denjenigen direkt verpflichten zu können, dessen Geschäfte geführt wurden, und der noch fehlenden direkten Stellvertretung. Sie bot dem jeweiligen Handelspartner die für Geschäftsabschlüsse notwendige Sicherheit, berechtigte Forderungen auch durchsetzen zu können, dem Unternehmer die Möglichkeit, durch Beschreibung des Geschäftskreises seines Angestellten Unternehmensziele zu definieren aber auch die eigene Haftung zu begrenzen, und dem Angestellten die Gewissheit, dass der Unternehmer für Verpflichtungen aus den von ihm im Rahmen seiner Befugnisse abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit einstehen würde. Die praepositio hat damit wesentlich zur Fortbildung des Rechts beigetragen, indem sie die stark obligationenrechtliche Bindung der Vertragsparteien langsam aufgelöst und damit den Weg zur direkten Stellvertretung geebnet hat. / Praepositio was the unilateral act by a businessman granting authority to an employee. This act gave authority to the latter to conclude and execute contracts with third parties. It described the area of accountability of the employee’s activity and engaged the businessman to answer for the obligations concluded by his employee. Praepositio thus bridged the gap between the necessity to act on behalf of another person and the rules of agency which did not yet exist in the modern understanding. Thus, it played an important role in the economic life of Ancient Rome. Praepositio provided a third party the assurance that, in the end, his contractual claims will be honoured. At the same time, the businessman was enabled to define the goals of his enterprise and to limit his own responsibility. Finally, the employee had the necessary assurance that the businessman will honour the obligations which were concluded within the limits described by the praepositio. Hence, the praepositio was an important step towards the suspension of the strict person-to-person relationship of the Roman law and towards agency in the modern understanding.
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Staatshaftung für fehlerhafte Aufsicht im Bereich des Kapitalmarkts

Benighaus, Daniel 18 August 2009 (has links)
§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienst-leistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) bestimmt, dass die Aufsicht durch die Bundesanstalt lediglich im öffentlichen Interesse sein soll. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte im Bereich der Kapitalmarktaufsicht eine Staatshaftung ausgeschlossen sein. In dieser Arbeit wird die Vereinbarkeit dieser Regelung mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht untersucht. Schwerpunkt der Untersuchung sind (mögliche) Verstöße gegen die Mindestgarantie der Staatshaftung aus Art. 34 GG, die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 14 GG und die Vorgaben des Gemeinschaftsrecht in Bezug auf subjektive Rechte. Im Ergebnis bejaht der Verfasser eine Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG. Article 4 section 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) prescribes that the capital market supervision by the Bundesanstalt is only carried out for the public benefit. The legislator wanted thus to exclude the liability of public authorities for deficient capital market supervision. In this thesis it is examined if this provision is in accordance with the constitution and European law. The thesis emphasises on (possible) violations of the institutional guarantee of public liability, the constitutional duty to protect property and the requirements of European law concerning actionable rights. In conclusion the author affirms art. 4 sec. 4 FinDAG to be unconstitutional and incompatible with European law. / Article 4 section 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) prescribes that the capital market supervision by the Bundesanstalt is only carried out for the public benefit. The legislator wanted thus to exclude the liability of public authorities for deficient capital market supervision. In this thesis it is examined if this provision is in accordance with the constitution and European law. The thesis emphasises on (possible) violations of the institutional guarantee of public liability, the constitutional duty to protect property and the requirements of European law concerning actionable rights. In conclusion the author affirms art. 4 sec. 4 FinDAG to be unconstitutional and incompatible with European law.
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Strafrechtliche Reaktionen auf rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten

Seehafer, Silvia 28 April 2003 (has links)
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Frage, inwieweit in der Bundesrepublik Deutschland mit den Mitteln des Strafrechts auf rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten reagiert werden sollte. Dabei geht es insbesondere um die Untersuchung, ob es einer Neuregelung im Strafrecht bedarf. Nach der Darstellung der kriminalpolitischen Lage wird zunächst ein Blick zurück auf den Umgang der deutschen Justiz mit Gesinnungstätern in der Vergangenheit seit 1945 gerichtet. Im Ergebnis wird festgestellt, dass sich die Justiz nicht zur Bekämpfung politischer Einstellungen oder gesellschaftlicher Skandale eignet. Die Untersuchung der Rechtsprechung bezogen auf fremdenfeindlich / rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten seit 1990 bis heute zeigt, dass eine entsprechende Motivation in besonderer Weise, meist strafverschärfend berücksichtigt wird. Das bestehende Strafrecht erfasst diese Taten und bedroht sie mit angemessenen Strafen. Daraus ergibt sich die Frage, ob dennoch aus symbolischen Gründen eine neue strafrechtliche Regelung notwendig ist. In diesem Zusammenhang werden die "hate crime"-Regelungen der USA und einiger ausgewählter europäischer Staaten dargestellt. Diese sind entweder eigenständige Straftatbestände oder - überwiegend - Strafzumessungsregeln. Im Ergebnis wird für das deutsche Strafrecht eine Neuregelung, die einzig im Bereich der Strafzumessung realisierbar wäre, abgelehnt. / This work is focussed on the issue to what extend the penal law should be used against rightwing extremistic and xenophobic motivated crimes in the Federal Republic of Germany. It is investigated, whether a new legal regulation is necessary or not. First the current political situation regarding that crimes is discussed. Afterwards it is shown how certain political convictions have been taken into consideration by judicature in Germany from 1945 to the present. As a result it is found, that judicature is not a proper way to deal with political convictions or social scandals. Investigating the dispensation regarding rightwing extremistic and xenophobic motivated crimes since 1990 one finds that such a motivation leads to a more severe sentencing. Crimes likes that are already covered by the existing penal law and there are reasonable penalties for it. The resulting question is, whether a new regulation in penal law might be necessary for symbolic reasons. The hate crime concepts of the United States of America and some selected european countries are investigated in this context. Either these are separate penal laws or mostly sentencing regulations. It is shown, that only a sentencing regulation might be considered for the german penal law. As the final result, this is refused by the author.

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