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Das kollisionsrechtliche Werk Ernst Zitelmanns (1852-1923). Ein Konzept für die zukünftige Gestaltung des Internationalen Privatrechts?Decker, Thomas 14 January 2005 (has links)
Die Arbeit widmet sich dem kollisionsrechtlichen Werk Ernst Zitelmanns und versucht die Frage zu beantworten, ob seine Lehren ein Konzept für die moderne Rechtsfortbildung sein können. Zitelmann geht davon aus, dass eine bestehende völkerrechtliche Herrschaftsabgrenzung der Staaten untereinander auch in das Privatrecht hineinwirkt. Er folgert, dass es neben dem innerstaatlichen Kollisionsrecht auch ein an der Machtabgrenzung der Staaten orientiertes überstaatliches, aus dem Völkerrecht entwickeltes kollisionsrechtliches System geben müsse. Zitelmann löst sich also von der traditionellen Vorstellung eines Dualismus von IPR und Völkerrecht. Auch heute wird die strikte Trennung von IPR und Völkerrecht wieder in Frage gestellt. So soll in Zeiten der Globalisierung das Zusammenwirken von Völker- und Kollisionsrecht dafür sorgen, dass Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Vorliegende Dissertation untersucht nach einer Betrachtung des Rechtswissenschaftlers Zitelmann zunächst die Globalisierung und ihre Einflüsse auf das Völker- und Kollisionsrecht. Dabei soll die Darstellung der Globalisierung und ihrer Auswirkung auf das Recht auch ihrer überragenden sozialen, politischen und ökonomischen Bedeutung für das 21. Jahrhundert Rechnung tragen. In einem nächsten Schritt wird dann das kollisionsrechtliche System Zitelmanns unter dem Blickwinkel des Verhältnisses von Völkerrecht und IPR dargestellt, um schließlich erörtern zu können, ob und inwieweit Zitelmanns Lehren für die moderne Rechtsfortbildung nutzbar gemacht werden können. Mit der ausführlichen Darstellung der Lehren Zitelmanns sollen seine in Vergessenheit geratenen Lehren wieder ins Bewusstsein gerufen und gewürdigt werden. Zur Verbindung der Lehren Zitelmanns mit der Globalisierung wird gezeigt, wie sich im Laufe der Zeit die Reaktionen auf das von Zitelmann vorgelegt Werk verändert und sich schließlich zu der abstrakten Frage nach dem grundsätzlichen Verhältnis von Kollisions- und Völkerrecht entwickelt haben.
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EG-Werbeverbot für Tabakerzeugnisse auf dem gemeinschaftsrechtlichen PrüfstandStrutz, Beate 20 December 2004 (has links)
Gegenstand der Dissertation ist die Frage nach der Vereinbarkeit der neuen Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (2003/33/EG) mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie stellt eine Neuauflage des Tabakwerbe- und Sponsoringsverbots der Richtlinie aus dem Jahre 1998 dar, die vom EuGH für nichtig erklärt wurde. In der neuen Richtlinie ist im Vergleich zu der Vorgängerrichtlinie eine Aufzählung der genannten Werbemittel getreten: Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, Dienste der Informationsgesellschaft, Rundfunk, Sponsoring einschließlich Gratisverteilung. Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung stehen kompetenzrechtliche Fragestellungen mit einem Exkurs zu Reformüberlegungen hinsichtlich einer neuen Kompetenzordnung der EU. Daneben stellen sich Probleme der Grundrechtskonformität und der Begründungspflicht der Richtlinie. Zum Schluß wird die Problematik des Individualrechtsschutzes gegen grundrechtsverletzende Richtlinien aufgezeigt. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die neue Tabakwerberichtlinie nicht rechtmäßig ist. Der Gemeinschaft fehlt für den Erlass dieser Richtlinie die Kompetenz. Die Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts (Artikel 95, 47 Abs. 2 i.V.m. 55 EGV) kommen nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Da mit der Richtlinie nur Ziele des Gesundheitsschutzes verfolgt werden, liegt zudem ein Verstoß gegen das Harmonisierungsverbot in Art. 152 Abs. 4 EGV vor. Auch mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht die Richtlinie nicht im Einklang. Ferner verstößt sie gegen die Gemeinschaftsgrundrechte der Meinungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit und weist zahlreiche Begründungsmängel auf. Der Individualrechtsschutz gegen grundrechtsverletzende Richtlinien ist sehr eingeschränkt. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, schlägt die Verfasserin vor, eine Verfassungsbeschwerde auf Gemeinschaftsebene einzuführen.
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Die Rechtsstellung des Markenlizenznehmers nach § 30 Abs. 3 MarkengesetzBesken, Melanie 28 April 2008 (has links)
Die Rechtsstellung des Markenlizenznehmers basiert auf einer Rechtseinräumung durch den Markeninhaber. Es entsteht eine konkurrierende Berechtigung. Art und Umfang der dem Lizenznehmer zustehenden Rechte bedürfen auf Grund der unvollkommenen Regelung des § 30 Abs. 3 Markengesetz einer Konkretisierung. Die sich daraus ergebenen Probleme und rechtlichen Fragen wurden in dieser Arbeit eingehend untersucht.
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Das kollisionsrechtliche Werk Ernst Zitelmanns (1852-1923). Ein Konzept für die zukünftige Gestaltung des Internationalen Privatrechts"Decker, Thomas 14 January 2005 (has links)
Die Arbeit widmet sich dem kollisionsrechtlichen Werk Ernst Zitelmanns und versucht die Frage zu beantworten, ob seine Lehren ein Konzept für die moderne Rechtsfortbildung sein können. Zitelmann geht davon aus, dass eine bestehende völkerrechtliche Herrschaftsabgrenzung der Staaten untereinander auch in das Privatrecht hineinwirkt. Er folgert, dass es neben dem innerstaatlichen Kollisionsrecht auch ein an der Machtabgrenzung der Staaten orientiertes überstaatliches, aus dem Völkerrecht entwickeltes kollisionsrechtliches System geben müsse. Zitelmann löst sich also von der traditionellen Vorstellung eines Dualismus von IPR und Völkerrecht. Auch heute wird die strikte Trennung von IPR und Völkerrecht wieder in Frage gestellt. So soll in Zeiten der Globalisierung das Zusammenwirken von Völker- und Kollisionsrecht dafür sorgen, dass Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Vorliegende Dissertation untersucht nach einer Betrachtung des Rechtswissenschaftlers Zitelmann zunächst die Globalisierung und ihre Einflüsse auf das Völker- und Kollisionsrecht. Dabei soll die Darstellung der Globalisierung und ihrer Auswirkung auf das Recht auch ihrer überragenden sozialen, politischen und ökonomischen Bedeutung für das 21. Jahrhundert Rechnung tragen. In einem nächsten Schritt wird dann das kollisionsrechtliche System Zitelmanns unter dem Blickwinkel des Verhältnisses von Völkerrecht und IPR dargestellt, um schließlich erörtern zu können, ob und inwieweit Zitelmanns Lehren für die moderne Rechtsfortbildung nutzbar gemacht werden können. Mit der ausführlichen Darstellung der Lehren Zitelmanns sollen seine in Vergessenheit geratenen Lehren wieder ins Bewusstsein gerufen und gewürdigt werden. Zur Verbindung der Lehren Zitelmanns mit der Globalisierung wird gezeigt, wie sich im Laufe der Zeit die Reaktionen auf das von Zitelmann vorgelegt Werk verändert und sich schließlich zu der abstrakten Frage nach dem grundsätzlichen Verhältnis von Kollisions- und Völkerrecht entwickelt haben.
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Strafbarkeit wegen Gewässerverunreinigung nach §324 StGB und Konkretisierung der wasserrechtlichen ErlaubnisBaumgarten, Kai 01 August 2008 (has links)
Der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gem. §324 StGB erfährt über das Merkmal der Unbefugtheit eine Verknüpfung mit dem Verwaltungsrecht. Im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung eines Gewässerbenutzers, etwa eines Abwassereinleiters, ist stets auch zu erörtern, welche Verunreinigung behördlich genehmigt wurde. Hier erlangt vor allem die wasserrechtliche Einleiterlaubnis nach §7 WHG Bedeutung. Bei deren Ausgestaltung sind neben Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch (ab-)wasserrechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Verstöße hiergegen können sich sehr unterschiedlich auf die Strafbarkeit auswirken. Diesen Fragen wird im Einzelnen nachgegangen.
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Die Privilegierung des Betriebsvermögens als verfassungsrechtliches Problem der UnternehmensnachfolgeGraf, Olaf 09 December 2005 (has links)
Der Moment der Unternehmensnachfolge ist für den Fortbestand eines Unternehmens eine kritische Situation. Der Gesetzgeber reagiert hierauf u.a. mit erheblichen Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer. Als Instrumente wählt der Gesetzgeber v.a. eine günstige Bewertung, Bewertungsabschläge, besondere Freibeträge und die Möglichkeit zur Stundung. Die Untersuchung stellt die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Vergünstigungen und versucht eine Perspektive für dieses immer wieder kontrovers diskutierte Problem zu entwickeln.
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Internationale KatastrophenhilfeEhrenberg, Frank 26 April 2006 (has links)
Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung und Klärung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit internationalen Katastrophen. Die Arbeit stellt anhand praktischer Beispiele völkerrechtliche Probleme im Umfeld von Katastrophen dar und zeigt Lösungsansätze auf.
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Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG)Siegismund, Christian 24 November 2009 (has links)
Der Zeugenbeweis ist im Strafprozess insbesondere bei Verfahren typischer Delik-te der Organisierten Kriminalität - die elementarste der Möglichkeiten des Strengbeweises. Der Staat hat dem gefährdeten Zeugen gegenüber im Einzelfall eine Schutzpflicht. Beispiele aus der Praxis des Zeugenschutzes werfen jedoch ein ernüchtern-des Bild auf den Zeugenschutz in Deutschland. Zeugenschutz ist im Bereich zwischen Polizei- und Strafprozessrecht zu verorten, was regelmäßig sachliche Trennungen zwischen polizeilichem und strafprozessualem Zeugenschutz kaum zulässt. Zeugenschutz bezweckt neben Schutz der gefährdeten Person die Sicherung von Strafverfolgung und Strafverfahren. Mit dieser Intention hat der Gesetzgeber das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) geschaffen und die dahinhegenden gesetzgeberischen Aktivitäten vorerst abgeschlossen. Der polizeiliche Zeugenschutz wurde auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit vordergründig eine Regelungslücke zur Abwehr besonders schwerer Formen der Kriminalität geschlossen. Es ist dem Gesetzgeber in weiten Teilen jedoch nicht gelungen ist, die Regelungen des ZSHG in die StPO zu integrieren sowie entscheidende Schnittstellen des ZSHG zu anderen Rechtsgebieten ohne Friktionen und mögliche negative Auswirkungen auf den gefährdeten Zeugen abzubilden. Die sich daraus ergebenen Probleme und rechtlichen Fragen wurden in dieser Arbeit eingehend untersucht.
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History and prospect of Islamic criminal law with respect to the human rightsAwabdeh, Mohamed Al 22 July 2005 (has links)
Die wichtigste dieser Arbeit zugrunde liegende Frage ist, ob ein spezifisches muslimisches Strafrecht in den muslimischen Ländern noch angewendet werden kann. Gibt es eine Zukunft für die Sharia, und wenn ja, wie sieht diese aus? Welche Art des Strafrechts wird zurzeit und zukünftig benötigt, um ein ruhiges und beständiges Leben in islamischen Gesellschaften zu ermöglichen? Können diese Gesellschaften einen Gesetzeskodex anwenden, der den internationalen und inländischen Erwartungen im Sinne der grundlegenden Menschenrechte sowie den Prinzipien von Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz entspricht? Mit dieser vorliegende Recherche möchte ich wichtige Konzepte des Strafrechts erklären - nicht nur Nicht-Muslimen sondern auch Muslimen. Wir haben selbst auch das Bedürfnis zu erlernen, wie man mittels wissenschaftlicher Methoden und Logik das islamische Strafrecht erforschen und erfassen kann. Wir möchten zeigen, wie islamisches Strafrecht durch Studie und Analyse verstanden werden sollte. Die Auslegung des Gesetzes muss entsprechend dem Nutzen und im Interesse der Menschen geändert werden, weil Gott möchte, dass seine gesamte Schöpfung in Frieden, Gerechtigkeit und Respekt füreinander lebt. Die heutige islamische Welt ist streng in Modernismus und Fundamentalismus geteilt. Beide Denkweisen können in hohem Grade über ihr Verhältnis zum Westen definiert werden. Modernismus zieht in Betracht, was der Westen erzielt hat und verlangt eine Anpassung der eigenen Ideen, Werte und Bräuche. Die Modernisten befürworten eine ausgedehnte Deutung des Islams, um traditionelle islamische Lehren und Prinzipien harmonisch mit den Aspekten einer modernen, progressiven Gesellschaft co-existieren zu lassen. Fundamentalismus dagegen verlangt die Rückkehr zum angeblich ursprünglichsten Konzept des Islam, das westliche Errungenschaften und Konzepte zurückweist. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts stimmten liberale islamische Denker darin überein, dass es zwingend notwendig ist, die rechtlichen Grundlagen zu modernisieren ohne dabei jedoch islamische Beschränkungen völlig zu vernachlässigen. / The big question underlying this work is whether a specific Muslim criminal law can still be applied in Muslim countries. Is there a future for the Sharia, and if yes, how will it look like? What type of criminal law is needed at present and in the future in order to provide for peaceful and stable Islamic societies that apply a law code that meets international and domestic expectations in view of basic human rights as well as general approaches towards justice and equality before the Law? Through this research I would like to explain some important points of criminal law not just for the non -Muslims but also for Muslims. We ourselves want to learn how to conduct research using scientific methods and logic in order to understand Islamic criminal law. We want to show how Islamic criminal law should be understood through study and analysis. The analysis of law must be changed according to the benefits and interests of the people because God wants to see all his creation living in good way, peacefully, with justice and respect for each others. The Islamic world of today is sharply divided between modernism and fundamentalism. Both streams of thought may be defined to a large extent by their relationship to the West. Modernism takes into account what the West has achieved and calls for an adaptation to one's own ideas, values and practices. They advocate a broad interpretation of Islam for harmonising the traditional Islamic teachings and principles with the needs of a modern, progressive society. Fundamentalism, on the other hand, implies a return to a supposedly original core Islamic concept that rejects Western achievements. By the beginning of the 20th century there was a consensus among liberal Islamic thinkers about the necessity to reform and to meet modern legal standards without totally abandoning Islamic restrictions.
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Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate GovernanceZhang, Haichen 07 February 2013 (has links)
In der vorliegenden Arbeit werden die Rechtsordnungen der Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate Governance jeweils in Deutschland und China miteinander verglichen. Neben der historischen Entwicklung wird der Rechtsvergleich vor allem unter vier Aspekten geführt: Arbeitnehmerbeteiligung an der Geschäftsführung, deren Bestellung, deren Beratung und deren Überwachung. Insgesamt ist festzustellen, dass es sowohl in der deutschen als auch in der chinesischen Rechtsordnung Organe bzw. Mechanismen zur Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate Governance auf der unternehmerischen wie der betrieblichen Ebene gibt. Allerdings fehlt es in China insbesondere an detaillierten Rechtsvorschriften zur Durchführung und dem Schutz der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, so dass viele Beteiligungsrechte, wie ähnlich sie auch wie in der deutschen Rechtsordnung aussieht, nur auf dem Papier bleiben. / The dissertation compares the German and Chinese legal systems for employee´s participation in corporate governance. Besides the historic development of the both systems, the comparison is mainly focused on four aspects: employees´ participation in management issues, in appointing the board, in consultation for the board and in supervising the board. In general, both the German and Chinese legal systems have organs and mechanism for employees to participate in corporate governance both on the corporate level and the shop-floor level. However, the Chinese system is still lack of legal regulations to implement and protect the participation rights. Hence, quite a few participation rights still stay on paper, although they look very similar as in the German system.
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