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Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Wertpapier- und VersicherungsdienstleistungenWiesike, Alexander Gemberg 23 August 2005 (has links)
Wohlverhaltenspflichten im Rahmen des Vertriebs von Kapitalanlage- und Versicherungsprodukten dienen dem System- und dem Kundenschutz und sind aus ökonomischer Sicht erforderlich, um den zwischen Finanzdienstleistern und Kunden bestehenden strukturellen Informationsasymmetrien zu begegnen. Da das Finanzdienstleistungsgeschäft von einer zunehmenden Finanzkonglomeration und dem Verschwimmen der althergebrachten Sektorengrenzen geprägt ist, ist eine sektorenübergreifende Regelung der Wohlverhaltenspflichten de lege ferenda zu begrüßen. Dies ist insbesondere auch wettbewerbspolitisch geboten, um die mehr und mehr mit ähnlichen Produkten um die gleichen Kundengruppen werbenden Finanzdienstleister der Versicherungs- und Wertpapierbranche vergleichbaren Vorschriften im Hinblick auf den Umgang mit dem Kunden zu unterwerfen. Der Katalog vertriebsbezogener Wohlverhaltenspflichten ist sowohl den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen der Finanzdienstleistungsempfänger als auch dem Grad der Abhängigkeit des Vermittlers vom „Hersteller“ des Finanzprodukts anzupassen. Eine Auftrennung von Finanzdienstleistungen in einen von unterschiedlichen Dienstleistern geleisteten Vermittlungs- und Beratungsteil ist ökonomisch sinnvoll, dürfte aber praktisch aufgrund der Marktgegebenheiten selbst durch massive regulatorische Eingriffe kaum realisierbar sein. Im Hinblick auf die Vollendung des europäischen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen ist eine Vollharmonisierung gemeinsamer vertriebsbezogener Wohlverhaltensregeln für den Kapitalanlage- und den Versicherungssektor erforderlich. Europaweite Wohlverhaltenspflichten lassen im Zusammenhang mit der Entwicklung der einst getrennten Bank-, Wertpapier- und Versicherungsdienstleistungsunternehmen zu Allfinanzkonzernen eine einheitliche europäische Finanzmarktaufsicht näher rücken. / Conduct of Business rules governing the provision of investment and insurance services and products protect both the system and the customers of such services. They are essential from an economic point of view in order to counter the structural information asymmetries between financial services providers and their customers. Since the provision of financial services is marked by a growing conglomeration and a dissolution of the sectoral boundaries of old, cross-sector conduct of business rules should be introduced. This is required in particular in order to ensure a level playing field for the financial services providers in both the insurance and the investment sector that increasingly compete with similar products for the same groups of customers. Conduct of business rules have to be adapted according to the diverging needs for protection of the different financial services recipients as well as the degree of dependency of the provider/intermediary from the “producer” of the financial product/service. Economically financial services providing brokerage and those providing advice should be separate, however, practically such a separation is unlikely to change much even with massive regulatory intervention due to the well-established structure of the market. As regards the completion of a European Common Market for Financial Services a complete harmonisation of conduct of business rules in both the investment services and the insurance sector is necessary. In turn, European-wide conduct of business rules in conjunction with the growing financial conglomeration of the formerly separate banking, investment services and insurance sectors call for a common European Financial Services Authority.
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Die missglückte Regelung des Rechts der fehlerhaften Ehe durch das Eheschließungsrechtsgesetz 1998Engelhardt, Sabine 08 March 2005 (has links)
Durch das Eheschließungsrechtsgesetz (EheschlRG) 1998 wurde die Materie der fehlerhaften Ehe und ihrer Folgen völlig umstrukturiert und zum Teil neu geregelt. Die Regelung der Folgen eines fehlerhaften Zusammenschlusses zweier Personen zu einer Ehe ist äußerst heikel und diffizil, sind doch in aller Regel sehr persönliche Bereiche betroffen und bleiben, sofern Kinder vorhanden sind, die Auswirkungen nicht auf die Partner beschränkt. Zudem berührt die Auflösung einer Ehe unter Umständen gegenläufige Vermögensinteressen, die zu einem billigen Ausgleich gebracht werden müssen. Obschon die praktische Bedeutung fehlerhafter Ehen gering ist, gab und gibt es detaillierte Regelungen zu dieser Thematik. Hauptziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Bestimmungen des EheschlRG 1998 zur fehlerhaften Ehe daraufhin zu überprüfen, ob sie für die betreffenden Lebenssachverhalte angemessene Regelungen treffen und zu sachgerechten und praktikablen Lösungen führen. Hierzu wird die Berechtigung der beibehaltenen Aufhebungsgründe untersucht. Ferner werden das Aufhebungsverfahren und die Regelung der Aufhebungsfolgen kritisch beleuchtet. Geben die Regelungen Anlass zu Kritik, wird über annehmbarere Regelungen nachgedacht und werden eigene Lösungsvorschläge unterbreitet. Nicht zuletzt wird die Neuregelung an ihren Vorläufern gemessen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass fehlerhafte Ehen einer wohldurchdachten und ausgewogenen gesetzlichen Regelung bedürfen, die das EheschlRG 1998 nicht zu bieten vermag. Die Neuordnung des Rechts der fehlerhaften Ehe durch das EheschlRG 1998 stellt insgesamt keine Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage dar. Zwar gibt es manche begrüßenswerte Änderung, doch weist das Gesetz auch beträchtliche Schwächen auf. / The German Marriage Act ("Eheschließungsrechtsgesetz") 1998 has led to an entire restructuring of the field of invalid marriages and their consequences and to substantial adjustments as regards content. It is extremely delicate to create statutory provisions governing the consequences of an invalid union of two persons because most of the times very private spheres are involved and - in case there are children - the consequences are not restricted to the partners. Additionally, the annulment of a marriage might affect contrary financial interests, which have to be fairly balanced. Albeit in practice the importance of invalid marriages is quite low there have been and are detailed provisions concerning that subject matter. The principal aim of that thesis is to examine the terms of the act with regard to their ability to appropriately govern the respective circumstances of life and whether they provide for proper and practical solutions. This includes an analysis of the legitimacy of the annulment reasons as well as a scrutiny of the annulment procedure and of the provisions concerning the consequences of an annulled marriage. If the stipulations give rise to concern more acceptable provisions are contemplated and own solutions are proposed. Furthermore, the new act is compared with its predecessors. The examination has shown that invalid marriages require a well thought-out and balanced statutory regulation, which the act is not able to deliver. Compared with the former statutory situation the reform of the invalid marriage law by the Eheschließungsrechtsgesetz 1998 cannot be viewed as an improvement. While there are some welcome amendments, the act also contains considerable weakness.
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Die finanzielle Versorgung nach der Scheidung im deutschen und koreanischen Recht im VergleichCho, Eun-Hee 05 July 2001 (has links)
Die Zahl der Scheidungen nimmt sowie in Deutschland als auch in Korea zu. Das heißt, es wird für mehr Menschen wichtig, mit welchen finanziellen und anderen Folgen ein geschiedenes Paar zu rechnen hat. Sehr oft ist die Ehefrau in einer sozial schlechteren Position, weil sie wenige Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt hat als der Mann und weil sie sich um die Kinder kümmert. Die Gesetze hinsiehtlich der Scheidungsfolgen wurden in Deutschland genauer ausgearbeitet als in Korea. In Korea sind sie häufiger Ermessensentscheidungen des Gerichts als in Deutschland. Drei wichtige finanzielle Möglichkeiten im deutschen Recht sind Zugewinnausgleich, der nacheheliche Unterhaltsanspruch und der Versorgungsausgleich. Zwei wichtige finanziellen Möglichkeiten im koreanischen Recht sind der Vermögensteilungsanspruch und der Schmerzensgeldanspruch. Das Rechtssystem von beiden Länder sind unterschiedlich. Ein Unterschied zwischen Deutschland und Korea ist, daß der Ausgleich der Rentenversorgung in Deutschland eine wichtige Scheidungsfolge ist und in Korea wenig entwickelt ist. Die unterschiedlichen Rechtssysteme werden verglichen. / The number of divorces increases both in Germany and in Korea. That means that it is important for a larger number of people to know what financial and other consequences a divorced couple have to face. Very often the wife is in a socially worse situation, because she has fewer job opportunities and she cares for the children. The law of consequences after a divorce is more exactly worked out in Germany than in Korea. In Korea it is more often a matter of opinion of the court than in Germany. Three important financial possibilities in Germany are equalization of the surplus, maintenance after divorce and equalization of the pension. Two important financial possibilities in Korea are claim of propertyshares and claim of damages for pain and suffering. Both systems of law are different. A difference between Germany and Korea is that in Germany the equalization of the pension ist very important and not worked out in Korea. I compare both the German and Korean law system.
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Victim participation before the International Criminal CourtBurkhardt, Maren 26 November 2010 (has links)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit Geschädigte von völkerstrafrechtlichen Verbrechen sich am Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) beteiligen können. Im Jahr 1998 wurde das Rom Statut des IStGH errichtet, welches erstmalig im Völkerstrafrecht die Möglichkeit für Geschädigte vorsieht, über die „Beteiligung“ als Zeuge hinaus aktiv am Verfahren vor dem IStGH teilzunehmen. Die Arbeit setzt die Normen des Rom Statuts zunächst in einen historischen Kontext. Sodann wird die Auslegung der Normen in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten umfassend anhand der gängigen Interpretationsmechanismen sowie der bisherigen Rechtsprechung erläutert. Da die Auslegung der Normen aufgrund der teilweise sehr weiten Fassung der Normen und der fehlenden Rechtsprechung weitestgehend ungeklärt war und zum großen Teil immernoch ist, stellt die Erläuterung der Auslegungsmöglichkeiten einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Es erfolgt sodann eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die bestehenden Regeln auf der einen Seite den Wünschen und Erwartungen der Geschädigten entsprechen, und inwieweit sie auf der anderen Seite mit den Rechten der Angeklagten und übergeordneten Interessen in Übereinstimmung zu bringen sind. Es werden Alternativen zum Internationalen Strafgerichtshof untersucht. Die Arbeit zeigt im Ergebnis Möglichkeiten und Grenzen der sogenannten Opferbeteiligung auf und erarbeitet Verbesserungsvorschläge zu dem derzeit bestehenden Modell. / When the Rome Statute for the International Criminal Court was adopted in 1998, one of its innovations was that victims were granted an active role in the proceedings. This thesis is among the first to focus on the International Criminal Court’s power to enable victims to take part in the proceedings. It provides a comprehensive analysis of the legal framework of the participation system, taking into account relevant Court decisions. The study examines the position of victims in international criminal law, especially their rights to participate in all stages of the proceedings. It further explores to which extent the rules of the International Criminal Court correspond to the victims’ needs and wishes and on the other hand how the rules can be reconciled with the rights of the accused and other interests. The extent to which the ICC, as a criminal court, can and will at all help victims to overcome the consequences of war crimes. It will finally be reflected on some possible alternatives.
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Beurteilung von vorherrschender Meinungsmacht privater Fernsehunternehmen nach dem RundfunkstaatsvertragGericke, Gun 14 June 2001 (has links)
Vorherrschende Meinungsmacht ist das in wenigen Händen liegende Potential, auf die Meinungsbildung einzuwirken. Sie behindert die Gewährleistung eines vielfältigen Rundfunkangebotes, das im Interesse der freien Meinungsbildung steht. Sie kann entstehen, wenn von Anfang an nur wenige Anbieter auf dem Markt sind oder bei anfänglicher Vielfalt kleinere Anbieter ausscheiden, die restlichen zusammenschmelzen oder ein Veranstalter mehrere Programme ausstrahlt. Doch auch die Einflußnahme eines Unternehmens auf verschiedenen Märkten oder die Bildung eines Informationsmonopols können zu vorherrschender Meinungsmacht führen. Daher stellt der Rundfunkstaatsvertrag Antikonzentrationsregelungen auf. Deren Ziel ist es, freie Meinungsbildung durch eine Vielfalt von Programmangeboten zu gewährleisten. Vermutet wird eine Gefährdung der Vielfalt im Fernsehen, wenn ein Veranstalter mehr als 30 % der Zuschaueranteile auf sich vereinigt. Diese Regelung gestattet eine recht hohe Konzentration von Rundfunkveranstaltern, die gleichwohl nicht verfassungswidrig ist. Zu verhindern ist aber, daß starke Unternehmen die vor- und nachgelagerten Märkte und die anderer Medien derart kontrollieren, daß Neueinsteigern der Zugang dazu verwehrt oder unverhältnismäßig erschwert wird. Das auf Zuschauermarktanteilen basierende Modell muß so ergänzt werden, daß die Cross-ownership umfassend berücksichtigt wird. Dies kann nur mit einer methodenpluralistischen Vorgehensweise bei der Messung des Einflusses erreicht werden. Mit dem Zuschauermarktanteilsmodell wurde ein neues Verfahrensrecht eingeführt. Vergleichbar dem Recht der Wirtschaftsaufsicht wurde ein System aus Überwachungsmitteln, Eingriffsmitteln und Sanktionen geschaffen, das die Unternehmen stärker zur Mitwirkung verpflichtet. Die Aufklärung konzentrationsrechtlicher Sachverhalte dient dem Schutz der freien Meinungsbildung und kann daher mit einigen Ausnahmen als Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Grundrechtsschutz durch Verfahren aus dem Rundfunkgebührenurteil verstanden werden. / A multifarious broadcasting sypply is an essential requirement/ prerequisite for a free shaping of public opinion in a democracy. Predominance on the opinion market endangers or hinders this opinion-forming. Therefore it has to be avoided by looking first of the mechanism dominance can be developed. It occurs by acting of only a few provider on this market or the impeding of the access of new companies to the relevant market. Further on by merging of the big players or the concentration of several programs in the hands of one supplier dominance can arise. The instrument that states rules of media ownership to guarantee pluralism and diversity in the opinien market is the German Interstate Treaty of Broadcasting (Rundfunkstaatsvertrag). Hereafter a dominant position of a company is assumed by holding more than 30% of the recipients. Holding this high figure in one hand is not unconstitutional. Nevertheless this high market share must not erase competition on the opinion market? To identify an abuse of dominant positions you have to look at the behavior of the respective company, whether it is building up control over the adjacent markets and impeding of competing companies to enter the respective markets. This can only be done by looking at possible cross-ownership of the involved companies through a multi-tasking measuring system. A new procedure was introduced that is comparable to the general competition-rules. It consists of supervision, intervention and sanctions to bring the companies to stick to the rules. The thoroughly and strict enforcement of anticoncentration serves to shelter and enforce the free shaping of public opinion and meets -a few exceptions aside- all requirements given by the Federal Constitutional Court.
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Flashmob-Aktionen im ArbeitskampfAgbalaka, Lino 30 May 2016 (has links)
Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf berühren den weiten Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Dissertation stellt Gesichtspunkte zur rechtlichen Bewertung des Einsatzes atypischer Arbeitskampfmittel vor, die den Gewerbeschutz komplettieren sollen. Ein Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb wird angenommen, wenn das beeinträchtigende Verhalten betriebsbezogen ist, eine erheblichen Schadensgefahr beinhaltet und keine bloße Bagatell-Beeinträchtigung ist. Die Rechtfertigung des Eingriffs erfordert eine Interessenabwägung. Als Rahmen der Abwägung empfiehlt die Arbeit folgende Punkte: 1. Welchen Bereich der gewerblichen Tätigkeit betrifft die Arbeitskampfaktion? 2. Handelt es sich um eine plötzliche, nicht-existenzielle Beeinträchtigung des Betriebsablaufes? 3. Welche Qualität und Quantität weist die Beeinträchtigung auf? 4. Welche finanziellen Nachteile sind infolge der Arbeitskampfaktion nachweisbar? Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf sind das koordinierte, von Außen unvorhersehbare Tun einer Personenmehrzahl zur Verfolgung tariflicher Zwecke im räumlichen Umfeld eines Betriebes. Das BAG beurteilte Flashmob-Aktionen in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 nicht als generell rechtswidrig. Diese Sichtweise bestätigte das BVerfG im Jahr 2014 auf eine Urteilsverfassungsbeschwerde hin. Die Bearbeitung stellt die zentralen Entscheidungsgesichtspunkte des BAG dar und prüft ihre Validität bei der Einordnung und Bewertung atypischer Arbeitskampfmittel. Zu ihnen zählen die Ausformung des Schutzbereichs der Koalitionsfreiheit, die Freiheit der Kampfmittelwahl, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Parität. Die Dissertation erörtert ferner die Historie und Motivation der Nutzung atypischer Arbeitskampfmittel und setzt diese mit Konzepten des Organizings in Beziehung. Weiterhin stellt die Arbeit die jüngere Rechtsprechung nationaler sowie europäischer Gerichte zu atypischen Kampfmitteln dar. / Atypical industrial action like flashmobs challenge business-owners'' long-established „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ - a case-law based institute in German tort law that protects against interferences with individual and coporate economic activity. The book aims at refining the means to evaluate impairments of the „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ in such cases. Up until now, interferences only qualified as such, if they were sufficiently related to the economic activity of the business, posed a relevant financial threat to it and did not qualify as bagatelles - as is usually the case during strikes. The further qualification of the interference as a breach requires a balancing of the opposing legal and factual positions. The following questions are designed to adjust the balancing-process across different scenarios of atypical industrial action: 1. Which part of business-activity is being affected by the industrial action? 2. Does the interference imply a sudden, non-existential impairment of the business procedures? 3. Of what quality and quantity is the impairment? 4. To which extent does the industrial action cause measurable financial damage for the business? A flashmob in the context of industrial action is a coordinated, externally unpredictable act of a multitude of people inside or around a business to the end of a trade agreement. In 2009 the Federal Labour Court of Germany ruled that this type of industrial action was not generally illegitimate, a view that the Federal Constitutional Court upheld in 2014. This book recounts central aspects of the former ruling and tests their validatity. Among them are the scope of the freedom of association, the free choice of means, the principle of proportionality and that of parity. The book further portrays history and motivation behind atypical industrial action and depicts recent corresponding German and European judicature.
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Bilanzrecht und Ökonomische Theorie des Rechts- Ansatzpunkte und Überlegungen zum § 249 HGB -Lange, Gloria 02 June 1999 (has links)
Mit zunehmender Globalisierung wird es für deutsche Unternehmen als notwendig angesehen, deutsches Bilanzrecht zu Gunsten internationaler Regeln aufzugeben, um Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten zu erhalten. Aber ist das deutsche Bilanzrecht tatsächlich schlechter als internationale Bilanzierungsstandards und sollte es demzufolge an diese ange-paßt werden? Zur Beantwortung dieser Fragen wird versucht, die Ökonomische Theorie des Rechts auf Bilanzierungsregeln anzuwenden, wobei § 249 HGB als typisches Beispiel dient. Es wird ein einfaches Unternehmensmodell in einer neo-institutionalistischen Welt eingeführt, dessen Schwerpunkt auf den Finanzierungsbeziehungen der Unternehmung liegt. Es wird unter-schieden zwischen den finanziellen Beziehungen der Anteilseigner, die das Unternehmen gegründet haben, den Beziehungen zwischen gegenwärtigen und potentiellen Anteilseignern und schließlich der Beziehung von Unternehmung und Banken. Während traditionelle Bilanztheorien oder -ansätze nicht einmal geeignet sind, den § 249 HGB in seiner Gesamtheit zu erklären, gelingt es den neueren Ansätze, die Agency Theorie bzw. die Theorie des Marktver-sagens mit Bilanztheorien verbinden, die Funktionen des § 249 HGB in einzelnen finanziellen Beziehungen zu erklären. Jedoch ist keiner dieser Ansätze in der Lage, die Funktionen des § 249 HGB in allen Beziehungen des Modells auf einmal zu erklären. Durch Anwendung der jüngst entwickelten Neuen Institutionenökonomie, die verschiedene Ansätze miteinander verbindet, gelingt es unter besonderer Berücksichtigung der Ökono-mischen Vertragstheorie alle finanziellen Beziehungen in der Unternehmung und zwischen der Unternehmung und den Finanzmärkten als Verträge zu interpretieren. Dadurch erhalten juristisches Denken und Bilanztheorien einen gemeinsamen Nenner. Verschiedene Ansätze können zu einem umfassenden System verknüpft werden, in welchem die Funktionen des § 249 HGB in den verschie-denen finanziellen Beziehungen positiv analysiert werden können. Die positive Analyse beantwortet jedoch nicht die Frage wie Bilanzierungsregeln ausgestaltet sein sollten. An dieser Stelle kann die Konstitu-tionenökonomie das fehlende Bindeglied darstellen. Sie faßt sämtliche Beziehungen als Ergebnis individueller Verträge zwischen Individuen auf. Alle Regeln können dann normativ analysiert werden, indem gefragt wird, ob sich die Betroffenen für oder gegen die Regel ausgesprochen hätten, wenn sie vorher gefragt worden wären. Hätten sie sich für eine Regel entschieden, dann dient diese Regel ihren Interessen. Ist mehr Wissen verfügbar, kann die Befragung wiederholt werden, und das Ergebnis kann sich zugunsten einer besseren Regel ändern. Es wird als ausreichend angesehen, wenn sich die Betroffenen freiwillig auf abstrakte Regeln einigen, wie die Verfassung. Vergleicht man den Gesellschaftsvertrag, den die Unternehmensgründer schließen, mit der Verfassung, läßt sich zeigen, daß Unterneh-mensgründer unter bestimmten Umständen freiwillig bereit wären, sich auf Regeln wie den § 249 HGB zu einigen. Ob die Einigung zustande kommt, hängt davon ab, wie die Unternehmung finanziert werden soll. Daraus kann geschlossen werden, daß die Besonderheiten des deutschen Bilanzrechts, die der § 249 HGB repräsentiert, nicht einfach aufgegeben werden sollten, nur um Forderungen internationaler Märkte zu folgen. Für bestimmte Unternehmen erfüllen deut-sche Bilanzierungsstandards ihren Zweck und sollten für diese als Option erhalten bleiben. / With the world turning into a global village it is generally considered necessary for German companies to abandon German accounting rules in favor of international standards in order to access money markets. But is German accounting law as laid down in the Handelsgesetzbuch (HGB) really inferior to international standards and should it consequently be adjusted to international rules? To answer these questions it is attempted to apply economic theory of law to accounting rules, using § 249 HGB as a typical example. To this purpose a simple business model in a in a neo-institutional world is introduced where the emphasis is put on different kinds of financial relations. A distinction is made between the financial relations between the shareholders that founded the company, the financial relations between new shareholders and the founders of the company and finally the relationship between the company and banks financing the business. Whereas traditional accounting theories or approaches even fail to fully explain the set of rules put down in § 249 HGB, newer approaches combining agency theory and/or the theory of market failure with accounting theory are able to explain the function of § 249 HGB in one financial relation at a time. However, none of these approaches is applicable to all financial relations as depicted in the model. Using new institutional economics, a recently developed theory combining different other approaches in economics, and putting the emphasis on (economic) contract theory, it is possible to understand all financial relations within a company as well as the financial relations between a company and the money markets as contracts. This way legal thinking and newer accounting theories have a common denominator. Different approaches can be combined to form a comprehensive system. Within this system the functions of § 249 HGB in the model´s different financial relations can be positively analyzed. However, positive analysis does not provide the answer to the question of how German accounting rules should be. This is where constitutional economics may provide the missing link. Constitutional economics interpret all kinds of relationships as individual contracts between human beings. Then any given rule can be normatively analyzed by simply asking the people if they would have voted for or against the rule if they had been asked in advance. If they had voted for the rule then the rule is made the way it serves peoples´ interests best. However, if more knowledge is available the questioning can be repeated and the outcome may change in favor of better rules. It is considered sufficient that people voluntarily agree to a rule on a very abstract level, e.g. to the constitution. If the contract the founders of a company have to agree to is compared to the constitution, it can be shown that the founders of the company might under certain circumstances voluntarily agree to the rules as they are laid down in § 249 HGB. If agreement can be reached depends on the financial plans they have for the company. Therefore it can be concluded that specifics of German accounting law as represented in § 249 HGB should not simply be given up to follow the demands of the international money markets. For certain classes of companies German accounting rules serve their purpose and should at least be kept as an option for these companies.
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Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter / The parents' punishment in case of juvenile delinquencyGeisler, Christine 12 February 2003 (has links)
No description available.
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Politics, Migration and Minorities in Independent and Soviet Estonia, 1918-1998Demuth, Andreas 06 December 2003 (has links)
Wird demnächst als Html-Dokument zur Verfügung gestellt.
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Die Auswirkungen verfassungsrechtlicher Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für Altlasten auf die strafrechtliche Haftung des GrundstücksinhabersDasselaar, Bert 29 June 2009 (has links)
Die zentrale Frage nach möglichen Auswirkungen verfassungsrechtlicher Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für Altlasten auf die strafrechtliche Haftung des Grundstücksinhabers ergibt sich infolge der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 102, 1 ff.) bewirkten Ergänzung des bis dahin geltenden Systems der altlastenrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit um die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Haftungsbegrenzung. Mit dieser Arbeit soll nicht zuletzt aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts untersucht werden, ob und inwieweit dem Grundstücksinhaber, welcher aus wirtschaftlichen Gründen von der Sanierung einer Altlast absieht, mit Rücksicht auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht werden kann.
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