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Arzthaftungsrecht in China--Grundzüge, Entwicklung und Vergleich mit dem deutschen Recht / Liability for Medical Malpractice in China--Main Feature, Development and Compare to the German LawZeng, Jian 15 July 2011 (has links)
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Religious Liberty in Germany and the United States: A ComparisonLeMieux, Matthew 08 November 2016 (has links)
There is long held belief by many jurists and academics in the United States that religious liberty cannot be fully protected without a vigorous application of the Establishment Clause. To non-Americans, especially from countries whose Constitution does not expressly contain a similar non-establishment clause, this idea that religious freedom cannot be fully protected without express non-establishment principles in either a written constitution or the jurisprudence interpreting it might seem to be at best foreign and at worst condescending. The purpose of this work is to determine how a country without an express equivalent of the Establishment Clause in its constitution protects those religious liberty interests that are most associated by Americans with non-establishment principles. Germany provides an example opportunity for such a comparison as its constitution arguably has no equivalent to the Establishment Clause, and the vast majority of its jurists and academics have rejected the idea of strict separation between church and state. The comparison here will be conducted in three stages. The first stage seeks to explain that while the history of institutional church/state relations in the United States and Germany is without a doubt different, the same cannot necessarily be said for the historical foundations of the individual religious liberty doctrines that have developed in both countries. The second stage will provide an overview of these doctrines and show that despite some similarities in the role religion has historically played in both societies, the doctrines of these two countries have indeed developed in a manner that stresses different aspects of religious liberty. In this stage, it will also be shown that many of the purposes served by the Establishment Clause are also interests that German courts take into consideration when applying German individual religious liberty doctrine. In the final stage, it will be shown that courts in both jurisdictions use non-establishment principles as a means of placing limits on actions taken by the government regarding religion, but these limits operate within two entirely different individual religious liberty schemes, and as such, the impact of these non-establishment principles varies. In this stage it will also be shown that while there is some transatlantic convergence taking place in specific areas of the individual religious liberty doctrines, these convergences will likely never be absolute because of the different religious doctrines into which courts in each country have incorporated non-establishment principles.
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Verwirkungsklauseln und Pflichtteilsrecht bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen - Ein deutsch-schweizerischer Rechtsvergleich / Penalty clause and forced heirship at heredity of a partnership - A German-Swiss comparative lawOberkirch, Constanze 24 October 2012 (has links)
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Die Werbeselbstregulierung der britischen Advertising Standards Authority. Ein Vergleich mit deutschem WettbewerbsrechtMayer-Uellner, Richard 27 June 2006 (has links)
Die Untersuchung erläutert und vergleicht die Ausgestaltung der Werberegulierung in Deutschland und Großbritannien. Während in Deutschland mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ein zentrales Regelwerk existiert, sind in Großbritannien drei Rechtsmassen von Bedeutung, nämlich das dem Konkurrentenschutz dienende common law, verschiedene Verbraucherschutzgesetze strafrechtlicher Ausgestaltung und die freiwillige Werbeselbstkontrolle. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf dem Vergleich der Werbekontrolle durch das deutsche Wettbewerbsrecht einerseits und die britische Werbeselbstregulierung andererseits. Letztere stellt aufgrund der Lückenhaftigkeit staatlicher Rechtssetzung die bedeutendste Form der Werberegulierung in Großbritannien dar und gilt gemeinhin als weltweit effektivstes und anspruchsvollstes Selbstkontrollsystem. Diese grundlegend verschiedenen Regelungsansätze lassen einen Vergleich in besonderem Maße ergiebig erscheinen. Auch stellt sich mit Blick auf die Bestrebungen im europäischen Einigungsprozess, das Recht des unlauteren Wettbewerbs europaweit anzugleichen, zuletzt durch Erlass der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die Frage nach der Vorzugswürdigkeit eines der beiden Ansätze. Im ersten Teil der Untersuchung folgt nach einer geschlossenen Gesamtdarstellung der Funktionsweise des Systems der britischen Werberegulierung eine integrierte Vergleichsbetrachtung der Werbekontrollsysteme Deutschlands und Großbritanniens. Der zweite Teil behandelt anhand von Fallgruppen typischer Problembereiche der Werbung in einem integrierten Vergleich den materiellen Regelungsgehalt der jeweiligen Regulierungsvorschriften, wie er sich in der Entscheidungspraxis deutscher Gerichte und der britischen Entscheidungsorgane darstellt. Eine Schlussbetrachtung nimmt eine zusammenfassende Bewertung der in beiden Teilen gefundenen Ergebnisse vor.
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Die ökonomische Kompensation im Scheidungsfolgenrecht von Chile und die ehelichen Lebensverhältnisse beim nachehelichen Unterhalt im deutschen Recht / The economic compensation under marriage laws in Chile and the conditions of married life in post-marriage alimony under German lawTurner, Susan 24 July 2006 (has links)
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Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter unter rechtsvergleichender Betrachtung der Erwachsenenschutzrechte und deren Entwicklung in Österreich und der Schweiz / Donations from the assets Supervised comparative law under consideration in adult rights and their development in Austria and SwitzerlandSchiefer, Florian 05 March 2008 (has links)
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Das niederländische Zwangsvollstreckungsrecht / mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht / Enforcement under Dutch law / with comparative references to German lawSchwabe, Kerstin 03 June 2010 (has links)
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Ersitzung als Gebietserwerbstitel im VölkerrechtKraemer, Anna-Katharina 11 January 2017 (has links)
Das außervertragliche Völkerrecht in Bezug auf den Gebietserwerb weist noch immer Unklarheiten auf. Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung ringen seit langer Zeit darum, den außervertraglichen Gebietserwerb in dogmatischer oder jedenfalls pragmatischer Weise zu erfassen. Einige außervertragliche Gebietstitel existieren bzw. existierten unstreitig. Die Entdeckung konnte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Gebietstitel begründen. Seitdem betonten die Völkerrechtler die effektive Herrschaft über das Territorium als wesentliche Voraussetzung für den Gebietserwerb. Die reine Entdeckung wich der Okkupation von terra nullius. Die Annexion bzw. Eroberung ist seit Geltung des Gewaltverbots im Völkerrecht seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage, einen Gebietstitel zu vermitteln.
Doch wie steht es um die Ersitzung? Während man sich weitgehend darüber einig ist, dass die lang andauernde, friedliche und effektive Herrschaft über fremdes Territorium zum Verlust des Gebietstitels des ehemaligen Souveräns und zum Erwerb des effektiv Herrschenden führt, ist der zugrunde liegende Mechanismus nicht von einer gemeinsamen opinio iuris getragen. Die Rechtsprechung des IGH hat zuletzt die Figur des „passing of sovereignty on the basis of the conduct of the parties“ entwickelt, worunter entweder ein „tacit agreement“ oder aber die einseitige Akzeptanz der zunächst widerrechtlichen Handlung durch „acquiescence“ fällt. Die Rechtswissenschaft verwendet einen bunten Strauß an Konzepten wie spezielle Völkergewohnheitsrechte, historische Konsolidierung, Akquieszenz, Effektivität, Konsens und eben auch Ersitzung in verschiedenen Ausgestaltungen, um den Übergang des Gebietstitels zu erklären.
Thesen der Dissertation:
Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Ersitzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz i. S. d. Art. 38 Abs. 1 c IGH-Statut im Völkerrecht existiert. Die „Essenz“ der Regelung ist in allen (untersuchten) nationalen Rechtsordnungen wiederzufinden: Das Recht weist auf Dauer die Inhaberschaft einer Sache demjenigen zu, der sie anstelle des ursprünglichen, aber passiven Eigentümers effektiv nutzt.
Ersitzung bedeutet im Völkerrecht den Erwerb eines adversen, derivativen Rechts (Gebietstitel) durch vermutete, unilaterale Zustimmung des verlierenden Staates zur unilateralen, zunächst widerrechtlichen Handlung des erwerbenden Staates. Estoppel verhindert, dass der beeinträchtigte Staat den Rechtsschein der Zustimmung nachträglich zerstört. Die Zusammenfassung der Ersitzung mit dem bilateralen „tacit agreement“ bietet sich nicht an. Das Vertragsrechtsregime basiert auf dem Grundgedanken des pacta sunt servanda. Eine aktiv geäußerte Willenserklärung fehlt aber beim bloßen Stillschweigen, sodass eine Rechtsbindung zunächst nur auf einer Rechtsscheinhaftung beruht. Der Rechtsverlust ist erst und nur dann unwiderruflich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte dies erfordern.
Die Annahme einer Vermutung, der stillschweigende Staat stimme dem Ansinnen des effektiv herrschenden Staates zu, das Gebiet als eigenes zu behandeln, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich begibt sich ein Staat mit dem Verlust seines Staatsgebiets einer essentiellen Grundlage seiner Staatlichkeit. Der Schlüssel zur Erklärung ist, dass eine völkerrechtliche Obliegenheit besteht, das Gebiet zum Nutzen der Staatengemeinschaft sowie der Bevölkerung zweckentsprechend, d. h. effektiv, zu beherrschen. Unterlässt der Staat dies, und übernimmt es ein anderer, aktiverer Staat, ist Rechtsfolge der Obliegenheit, dass die Untätigkeit als Zustimmung zum Rechtsverlust ausgelegt werden kann.
Die Ersitzung qualifiziert sich als Folge einer völkerrechtlichen Obliegenheit. Sie zeigt, dass die Rechtsstellung als territorialer Souverän nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, bzw. eine Verantwortung mit sich bringt. Dieser Aspekt kommt aktuell im Völkerrecht immer stärker zum Tragen. Es geht dabei zum Beispiel um die Verantwortung, Terrorgruppen keinen „safe haven“ auf eigenem Gebiet zu gewähren oder mit Nachbarstaaten bezüglich Vorhaben zu kooperieren, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Nicht nur deshalb ist die Ersitzung keineswegs ein in der Bedeutungslosigkeit versunkener Gebietstitel aus vergangenen Zeiten, als die Welt noch aufgeteilt werden sollte. Auch heute streiten sich Staaten über die Inhaberschaft an Gebieten, deren Bedeutung sich erst vor kurzem herausstellte, sei es aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen. Im Zuge der Streitigkeiten in der ost- und südchinesischen See etwa führen die Parteien immer wieder „historische“ Argumente ins Feld, deren rechtliches Gewicht unklar ist. Schon deshalb ist es nötig, wie durch die vorliegende Arbeit die Formen des außervertraglichen Gebietserwerbs dogmatisch zu beleuchten und zu klären. Andernfalls verliert das Völkerrecht den Nutzen gerade für die Konfliktsituation, in der es dem bloßen Muskelspiel der Kontrahenten überlegen sein sollte.
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Die abstrakte Gestaltung von Sicherheiten als elementarer Ausdruck der Privatautonomie / The abstract forming of securities as elemental express of private autonomyYuan, Li 23 February 2012 (has links)
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