241 |
Der irische Family Law (Divorce) Act 1996 im Vergleich mit der Scheidungsrechtsordnung in England und DeutschlandEveritt, Nicola 27 March 2004 (has links)
Eine rechtswissenschaftliche Diskussion über die irische Scheidungsrechtsordnung im Vergleich mit der englischen und deutschen Scheidungsrechtsordnung hat es in Deutschland bislang nicht gegeben. Im Allgemeinen wird dem irischen Recht in Deutschland nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt. Umso interessanter scheint eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem irischen Scheidungsrecht, da eine gesetzliche Scheidung in der irischen Republik erst Anfang 1997 eingeführt wurde. Irland ist damit das letzte europäische Land, das eine Scheidung durch Gesetz erlaubt. Alle drei betrachteten Länder haben in Bezug auf Fragen, die sowohl die Scheidungsvoraussetzungen als auch die Scheidungsfolgen betreffen, ähnliche Probleme und bieten diverse Lösungswege, die letztlich zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen führen. Dabei werden allgemeine Tendenzen und Grundauffassungen bei der Lösung von Scheidungsfragen herausgearbeitet.
|
242 |
Europarechtliche Probleme des KohleausstiegsSchneider, Ann-Kathrin January 2022 (has links) (PDF)
Deutschland will die Kohleverstromung bis spätestens 2038 endgültig beenden. Die vorliegende Arbeit widmet sich den dadurch aufgeworfenen europarechtlichen Problemen. Behandelt werden zunächst kompetenzrechtliche Fragestellungen, bevor sich umfassend dem EU-Beihilferecht gewidmet wird. Der Fokus liegt hierbei auf den Entschädigungen für die Kohlekraftwerksbetreiber. Während die Europäische Kommission das Ausschreibungssystem für den Steinkohleausstieg bereits als mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, steht eine entsprechende Genehmigung für die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke noch aus. Auch Fragen betreffend den unions- und völkerrechtlichen Investitionsschutz werden geprüft. Wegen gedrosselter Gaslieferungen aus Russland sollen insbesondere Kohlekraftwerke befristet wieder stärker zum Einsatz kommen. Dies betrifft auch Steinkohlekraftwerke, für die infolge des Kohleausstiegs in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden würde und unterliegt aus beihilferechtlicher Perspektive der fortlaufenden Überprüfung durch die Kommission.
|
243 |
Zukunft denken - Landesentwicklung planen: Raumordnung und Landesentwicklung in Sachsen03 November 2020 (has links)
Die vorliegende Broschüre bringt Ordnung in die auf den ersten Blick komplex erscheinende Begriffswelt der Raumordnung und Landesplanung und somit einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten sowie die Aufgabenfelder der Raumordnung und Landesentwicklung im Freistaat Sachsen. Moderne Kommunikationsverfahren wie die Online-Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen werden ebenso angesprochen, wie das System der räumlichen Gesamtplanung und die Instrumente der Raumordnung in Sachsen. Anhand des digitalen Raumordnungskatasters und des internetgestützten Raumplanungsinformationssystems wird ein Einblick in die Welt der Geodaten und Geodatendienste gegeben, ohne die Raumbeobachtung und Landesentwicklung nicht mehr vorstellbar wären. Ausgewählte tschechisch-sächsische und polnisch-sächsische EU-Projekte zeigen beispielhaft die grenzüberschreitenden regionalen Aktivitäten zur Stärkung des gemeinsamen Grenzraums auf.
Redaktionsschluss: 30.09.2014
|
244 |
Umsatzsteuer: Zusammenstellung häufiger FragenFörster, Meggy 13 January 2021 (has links)
Merkblatt des Landesamtes für Steuern und Finanzen zur Umsatzsatzsteuer
Redaktionsschluss: 04.06.2019
|
245 |
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht: Finanzhaie in Ludwigswerk?: ReferendarexamensklausurSchmidt, Christopher 15 July 2020 (has links)
Die einfach gelagerte Klausur ist im Kommunalrecht verortet, dessen Grundzüge Gegenstand der ersten Prüfung sind. Aufgabenstellung und Lösung orientieren sich an zwei jüngeren Entscheidungen des OVG Münster aus dem Mai 2014, in denen es um die Zulässigkeit von Bürgerbegehren in Bornheim bzw. Schwelm ging1, wobei es für eine gelungene Klausur darauf ankommt, die wesentlichen Probleme zu erkennen und entsprechend zu diskutieren. Zusätzlich sind Problemlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts berücksichtigt.
|
246 |
Die atypisch stille Beteiligung als ergänzender GeschäftsanteilMylich, Falk 22 July 2020 (has links)
Der Beitrag ordnet die atypisch stille Beteiligung als ergänzenden Geschäftsanteil ein. Im Anschluss werden die Konsequenzen für die einzelnen Gesellschaftsformen herausgearbeitet. Das betrifft vor allem die Unzulässigkeit der atypisch stillen Beteiligung an einer AG, die Teilnahme des atypisch stillen Gesellschafters am Kapitalschutz der GmbH und seine Haftung gegenüber den Gläubigern einer Personengesellschaft. Mit der vorliegenden Sichtweise wird auch eine Basis geschaffen, um im Steuerrecht das hergebrachte Prinzip zur Einordnung des atypisch still Beteiligten als Mitunternehmer zu überdenken und ihn stattdessen wie einen Gesellschafter nach der jeweiligen Gesellschaftsform
zu behandeln.:I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
II. Varianten der stillen Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
1. Das gesetzliche Modell der typisch stillen Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . 869
2. Die atypisch stille Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
3. Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
III. Die eigene These: Die atypisch stille Beteiligung als ergänzender
Geschäftsanteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
1. Die Probleme von Wissenschaft und Praxis mit einem
atypisch still beteiligten Gesellschafter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
2. Der spezielle Fall des „stillen Verbandes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
3. Die Idee des ergänzenden Geschäftsanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
4. Die Abgrenzung und Nähe zu anderen Beteiligungsverhältnissen . . . . . . 875
5. Kein Widerspruch zur These der Innengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 878
6. Die Voraussetzungen zur Annahme eines ergänzenden Geschäftsanteils . . 879
7. Konsequenzen für die folgenden Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 879
IV. Die Unzulässigkeit der atypisch stillen Beteiligung an einer AG . . . . . . . . . . 879
1. § 23 Abs. 5 AktG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
2. Kompetenzfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
3. Keine Legitimation durch einen anderen Unternehmensvertrag . . . . . . . . 881
4. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
V. Die Kardinalprobleme bei atypisch stiller Beteiligung an einer GmbH . . . . . . 882
1. Die Schaffung atypisch stiller Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
2. Teilnahme am Kapitalschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
3. Die Nichtanwendung von § 236 HGB im Insolvenzverfahren . . . . . . . . 885
4. Teilnahme an der Gesellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
5. Treuepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
6. Keine freie Übertragbarkeit und Vererblichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
7. Die Stellung des atypisch still Beteiligten bei einer Kapitalerhöhung . . . . . 887
8. Die Rechte bei mittelbarer Beeinträchtigung der stillen Beteiligung . . . . . . 888
VI. Die atypisch stille Beteiligung an einer Personengesellschaft . . . . . . . . . . . . 890
1. Die Gleichsetzung mit dem Kommanditisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
2. Die Haftung wie ein nicht eingetragener Kommanditist . . . . . . . . . . . . . 892
3. Haftung für Altverbindlichkeiten bei späterem Beitritt? . . . . . . . . . . . . . 893
4. Die Haftung bei atypisch stiller Beteiligung an einer OHG . . . . . . . . . . . 893
5. Abschließende Überlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
6. Fazit und Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
7. Ergänzung: Atypisch stille Beteiligung am einzelkaufmännischen Unternehmen ... 894
VII. Fazit und Perspektiven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
1. Die Bedeutung der Dogmatik für die Ergebnisfindung . . . . . . . . . . . . . 895
2. Offene Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
VIII. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
1. Die Einordnung der atypisch stillen Beteiligung als ergänzender Geschäftsanteil...898
2. Die Unzulässigkeit der atypisch stillen Beteiligung an einer AG . . . . . . . . 898
3. Die atypisch stille Beteiligung an einer GmbH. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
4. Die atypisch stille Beteiligung an einer Personengesellschaft . . . . . . . . . . 899
5. Perspektiven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899 / This paper qualifies the atypical silent partnership interest (atypisch stille Beteiligung) as an additional company share (ergänzender Geschäftsanteil). Following this, the consequences of such a qualification for the different types of companies and partnerships are presented in detail. The consequences entail in particular the illegality of an atypical silent partnership interest in a public limited company (AG), the application of the rules on capital preservation in a private limited company (GmbH) and the liability towards creditors in a partnership. This approach also lays the foundation to rethink the longstanding tax law principle of treating the atypical silent partner in a body corporate (Körperschaft) as a partner for tax purposes (Mitunternehmer) and not as a shareholder.:I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
II. Varianten der stillen Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
1. Das gesetzliche Modell der typisch stillen Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . 869
2. Die atypisch stille Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
3. Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
III. Die eigene These: Die atypisch stille Beteiligung als ergänzender
Geschäftsanteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
1. Die Probleme von Wissenschaft und Praxis mit einem
atypisch still beteiligten Gesellschafter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
2. Der spezielle Fall des „stillen Verbandes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
3. Die Idee des ergänzenden Geschäftsanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
4. Die Abgrenzung und Nähe zu anderen Beteiligungsverhältnissen . . . . . . 875
5. Kein Widerspruch zur These der Innengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 878
6. Die Voraussetzungen zur Annahme eines ergänzenden Geschäftsanteils . . 879
7. Konsequenzen für die folgenden Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 879
IV. Die Unzulässigkeit der atypisch stillen Beteiligung an einer AG . . . . . . . . . . 879
1. § 23 Abs. 5 AktG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
2. Kompetenzfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
3. Keine Legitimation durch einen anderen Unternehmensvertrag . . . . . . . . 881
4. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
V. Die Kardinalprobleme bei atypisch stiller Beteiligung an einer GmbH . . . . . . 882
1. Die Schaffung atypisch stiller Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
2. Teilnahme am Kapitalschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
3. Die Nichtanwendung von § 236 HGB im Insolvenzverfahren . . . . . . . . 885
4. Teilnahme an der Gesellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
5. Treuepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
6. Keine freie Übertragbarkeit und Vererblichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
7. Die Stellung des atypisch still Beteiligten bei einer Kapitalerhöhung . . . . . 887
8. Die Rechte bei mittelbarer Beeinträchtigung der stillen Beteiligung . . . . . . 888
VI. Die atypisch stille Beteiligung an einer Personengesellschaft . . . . . . . . . . . . 890
1. Die Gleichsetzung mit dem Kommanditisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
2. Die Haftung wie ein nicht eingetragener Kommanditist . . . . . . . . . . . . . 892
3. Haftung für Altverbindlichkeiten bei späterem Beitritt? . . . . . . . . . . . . . 893
4. Die Haftung bei atypisch stiller Beteiligung an einer OHG . . . . . . . . . . . 893
5. Abschließende Überlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
6. Fazit und Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
7. Ergänzung: Atypisch stille Beteiligung am einzelkaufmännischen Unternehmen ... 894
VII. Fazit und Perspektiven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
1. Die Bedeutung der Dogmatik für die Ergebnisfindung . . . . . . . . . . . . . 895
2. Offene Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
VIII. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
1. Die Einordnung der atypisch stillen Beteiligung als ergänzender Geschäftsanteil...898
2. Die Unzulässigkeit der atypisch stillen Beteiligung an einer AG . . . . . . . . 898
3. Die atypisch stille Beteiligung an einer GmbH. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
4. Die atypisch stille Beteiligung an einer Personengesellschaft . . . . . . . . . . 899
5. Perspektiven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
|
247 |
Formelle und informelle Öffentlichkeitsbeteiligung in Infrastrukturplanungs- und Genehmigungsverfahren für Hoch- und HöchstspannungsnetzeZirke, Daniel 09 November 2021 (has links)
Der europarechtlich vorgeprägte und national stark ausdifferenzierte Bedarfsplanungs- und Genehmigungsablauf für Hoch- und Höchstspannungsleitungsvorhaben ist durch ein umfassendes Beteiligungsregime zu Gunsten der Öffentlichkeit ausgestaltet. Im Rahmen der gegenständlichen Arbeit wurden sowohl die formellen als auch die informellen Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit analysiert, klassifiziert, kritisch hinterfragt und hinsichtlich der verschiedentlich anwendbaren normativen Vorgaben miteinander verglichen. Hierbei haben unter anderem europarechtlich das Vierte Energiebinnenmarktpaket aus den Jahren 2018 und 2019, national das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus aus dem Jahr 2019 und das Planungssicherstellungsgesetz aus dem Jahr 2020 sowie föderal das Umweltverwaltungsgesetz aus dem Jahr 2014 besondere Berücksichtigung gefunden. Insgesamt konnte die aktuelle Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literatur bis Ende Juni 2020 in die vorliegende Untersuchung eingearbeitet werden.:Teil 1: Einführung
Teil 2: Grundlagen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Netzausbau
Teil 3: Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bedarfsplanung
Teil 4: Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Korridor- und Trassenplanung
Teil 5: (Temporäre) Wirkungen des PlanSiG auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
Teil 6: Gesamtbetrachtung zur Verbesserung des Beteiligungsregimes / The planning and approval process for high and extra high voltage power line pro- jects, which is predefined by European law and differentiated by German law, is designed in favour of the public through a comprehensive participation regime. In the context of this work, both the formal and the informal opportunities for public participation were analysed, classified, critically questioned and compared with one another in terms of the various normative requirements. Among other things, the Fourth European Internal Energy Market Package from 2018 and 2019, the national law to accelerate the expansion of power lines from 2019, and the law to ensure proper planning and approval procedures from 2020 as well as the federal law to standardise environmental administration law and to strengthen public participation in the environmental field from 2014 have been given special consideration. Overall, the current legal situation, the case law and the literature until the end of June 2020 have been incorporated into the present study.:Teil 1: Einführung
Teil 2: Grundlagen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Netzausbau
Teil 3: Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bedarfsplanung
Teil 4: Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Korridor- und Trassenplanung
Teil 5: (Temporäre) Wirkungen des PlanSiG auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
Teil 6: Gesamtbetrachtung zur Verbesserung des Beteiligungsregimes
|
248 |
Juristische Probleme bei der Entwicklung und Nutzung von SoftwareGramlich, Ludwig 18 September 1998 (has links)
Vortrag UNIX-Stammtisch 04/98
|
249 |
Frequenzpolitik im Nutzerinteresse? Die Berücksichtigung der Interessen von Frequenznutzern im neuen EG-Rechtsrahmen für die Kommunikationspolitik und bei der Novellierung des TelekommunikationsgesetzesVoigt, Stefan 20 April 2007 (has links)
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie Forderungen der Nutzer von Frequenzen im Rahmen der Frequenzpolitik der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung finden und in entsprechende Rechtsakte eingearbeitet werden. Dabei ist zu beachten, dass das Frequenzspektrum welt- und europaweit zu einem wichtigen wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Faktor geworden ist. Die Nachfrage nach Frequenzen steigt ständig. Daher müssen Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Nachfrage und das Angebot an Frequenzen in das erforderliche Gleichgewicht gebracht werden können. Die Kommission der EG veröffentlichte zu diesem Zwecke im Jahre 1998 ein „Grünbuch zur Frequenzpolitik“. Mit Hilfe dieses Grünbuches sollte durch Anhörung der interessierten Parteien festgestellt werden, auf welchen Gebieten der Frequenzpolitik und in welchem Umfang die EG tätig werden sollte. Im Ergebnis der Anhörung wurde im Jahre 2002 ein Paket von Rechtsakten zur Kommunikationspolitik verabschiedet, das in nationales Recht umzusetzen war. Auf Grundlage dieses neuen EG-Rechtsrahmens erfolgte im Jahre 2004 eine Novellierung des deutschen Telekommunikationsgesetzes. Im Rahmen der Arbeit wird ausführlich untersucht, welche Forderungen die Frequenznutzer während der Anhörung zum Grünbuch zur Frequenzpolitik gestellt haben und inwieweit diesen Bedürfnissen im Rahmen der auf dem Grünbuch fußenden Gesetzgebung durch die EG und die BRD tatsächlich Rechnung getragen wird.
|
250 |
Bundesbankinstrumente und -eingriffe aus verfassungs- und verwaltungsrechtlicher SichtGramlich, Ludwig 03 November 2008 (has links)
Der Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGB I. II, 889 hat bis auf weiteres die zur Jahresmitte 1990 als neuer Abschn. 5a in das Bundesbankgesetz eingefügten Bestimmungen - §§ 25a-25d - sowohl zur Organisation als auch zu Währungspolitischen Befugnissen und zum Geschäftskreis der Bundesbank (damals noch in der (fremden) DDR, heute in den »neuen Bundesländern«) aufrecht erhalten. Der Beitrag nimmt diese Modifizierungen der Regelungen zum Anlaß, sowohl die neuen als auch die alten Vorschriften des Rechts der deutschen Währungs- und Notenbank genauer in das System des nationalen (deutschen) Verfassungs- und Verwaltungsrechts einzuordnen.
|
Page generated in 0.0344 seconds