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Intergeschlechtlichkeit im Spannungsfeld von (Wissens)Konstruktionen der Kategorisierung Geschlecht, Menschenrechten und politischer Bewegung

Holtmann, Inken 09 August 2022 (has links)
Zweigendernde Diskurse bilden die Basis für den gesellschaftlichen Umgang mit Intergeschlechtlichkeit auf den Ebenen der Medizin, des Rechts, der Politik und in großen Teilen der Wissenschaft. Inter* Personen und ihre Organisationen kritisieren seit langem die hieraus entstehenden Diskriminierungen und Pathologisierungen. Auch Gremien der Europäischen Union, wie der Ethikrat, mahnen Deutschland wiederholt für den rechtlichen und medizinischen Umgang mit inter* Personen ab. Die deutsche Bundesregierung kündigt in ihrem Koalitionsvertrag von 2018 ein Verbot von nicht konsensualen Operationen an intergeschlechtlichen Minderjährigen an. Sie hat zum Januar 2019 aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts einen dritten optionalen Personenstand divers für intergeschlechtliche Personen eingeführt. Diese Arbeit untersucht die Diskrepanzen zwischen Denk- und Handlungsweisen, denen der hegemonialen Geschlechterdiskurs zugrundeliegt, auf der einen und Diskursen geschlechtlicher Vielfalt sowie den Einstellungen und Forderungen der Inter*Bewegungen auf der anderen Seite. Zudem werden die Wechselwirkungen der Diskursebenen Medizin, Recht, Politik und Wissenschaft herausgearbeitet. Hierzu werden Gesetze, Antidis-kriminierungsrichtlinien, medizinwissenschaftliche Theorien und Vorgehensweisen sowie Ansätze aus Psychologie, Bildungs- und Beratungsarbeit untersucht. (Post)identitäts- und bündnispolitische Strategien und Aspekte der Biopolitik werden im Kontext von Anpassung und Widerstand analysiert. Darüber hinaus wird die Verwobenheit struktureller Diskrimini-erungsformen einbezogen. Partizipative intersektionale Forschungsansätze werden im Zusammenhang mit Intergeschlechtlichkeit aufgezeigt. Die Arbeit hat das Ziel, herauszuarbeiten, welche Denk- und Handlungsoptionen Diskurse geschlechtlicher Vielfalt zukünftig bestärken können, und wie Forderungen von Inter*Be-wegungen sowie menschenrechtliche, antipathologisierende und antidiskriminierende Aspekte hierbei beachtet werden können. / Discourses about gender binary form the basis for the social interaction with intersex on the levels of medicine, law, politics and in large parts of science. Inter*persons and their organizations have long criticized the resulting discrimination and pathologies. In addition, committees of the European Union, as the Ethics Council, remind Germany repeatedly for the legal and medical dealing with inter*persons. The German government announced in its coalition agreement of 2018 a ban on non-consensual operations on intersex minors. In January 2019, it introduced a third optional civil status divers for intersex persons on the basis of a decision of the Federal Constitutional Court. The present thesis investigates the discrepancies between modes of thinking and acting that underlie the hegemonic gender discourse, discourses of gender diversity, and the attitudes and demands of the inter*movements. In addition, the interactions of the disciplines of medicine, law, politics and science are worked out. For this purpose, laws, anti-discrimination guidelines, medical science theories and approaches as well as approaches from psychology, education and consulting work are examined. (Post) identity and alliance policies and aspects of biopolitics are analyzed in the context of adaptation and resistance. Furthermore, it includes the interweaving of structural forms of discrimination. Participatory intersectional research approaches are presented in the context of intersex. The aim of the paper is to work out which options for thought and action can encourage discourses of gender diversity in future, and how demands of inter*movements as well as human rights, antipathologizing and anti-discriminatory aspects can be considered.
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Das Menschenrecht auf Wasser im Kontext der Vereinten Nationen: Eine Analyse der normativen Standards und Verbindlichkeit im Lichte der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 des CESCR und des Völkergewohnheitsrechts

Braun, Rebekka 11 September 2020 (has links)
Die globale (Trink-)Wasserkrise, welche insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen eine existenzielle Bedrohung darstellt, hat die Frage nach einem verbindlichen Menschenrecht auf Zugang zu sauberem Trinkwasser (HRW) ins Zentrum internationaler Aufmerksamkeit gerückt. In der vorliegenden Arbeit wird die Bedeutung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) für die Festlegung normativer Standards und die völkerrechtliche Verankerung des HRW untersucht. Eine Analyse von Staatenberichten und nationaler Spruchpraxis soll Aufschluss über die Wirkungskraft der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 geben. Mit Blick auf Diskurse in relevanten UN-Gremien wie der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat soll weiterhin die mögliche völkergewohnheitsrechtliche Relevanz des Rechts beleuchtet und die Rolle entwicklungspolitischer Initiativen für die Harmonisierung der Staatenpraxis analysiert werden.
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Souveränität und Menschenrechte verhandeln

Scheipers, Sibylle 25 August 2008 (has links)
Die Dissertationsschrift stellt die erste systematische Studie des transatlantischen Konflikts über den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) aus politikwissenschaftlicher Perspektive dar. Der Fall des IStGH wird häufig als ein Beleg für transatlantische Spannungen im Hinblick auf das Völkerrecht und die Arbeit internationaler Organisationen zitiert bzw. als ein Indikator für eine zunehmend unilaterale Außenpolitik der USA aufgefasst. Obwohl der IStGH somit einen prominenten Platz auf der Agenda der transatlantischen Beziehungen einnimmt, wurden die Umstände, die zu dem Konflikt über seine Errichtung zwischen Europa und den USA führten bis dato noch nicht eingehend wissenschaftlich untersucht. In dieser Hinsicht betritt die eingereichte Dissertation Neuland. Sie geht über die vage Klassifikation von US-amerikanischem Unilateralismus versus europäischem Multilateralismus hinaus, indem sie sich systematisch den folgenden Fragen zuwendet: Was sind die Gründe für die unnachgiebige Opposition der USA gegen den IStGH? Warum gaben sowohl Großbritannien als auch Frankreich ihre Allianz mit den USA hinsichtlich des Gerichtshofs auf und unterstützten schließlich einen unabhängigen IStGH? Die Hypothese der Dissertation lautet, dass die wesentlichen Ursachen für den transatlantischen Konflikt über den IStGH in unterschiedlichen Auffassungen von Kernnormen der internationalen Beziehungen liegen, insbesondere in voneinander abweichenden Interpretationen des Prinzips der Souveränität und des Konzepts der Menschenrechte. / The dissertation provides the first systematic study of the transatlantic conflict about the International Criminal Court (ICC) from an international studies point of view. Although the case of the ICC has often been quoted as an example of increasing US unilateralism or as an indicator for a growing divergence in US-American and European approaches to international law and international organisations, it has been rarely analysed on its own. The book therefore makes a contribution on a pertinent and timely topic in the field of transatlantic relations. It aims to go beyond the rather sketchy classifications of US unilateralism versus European multilateralism by systematically addressing the following questions: What accounts for the US’ unrelenting opposition to the ICC? Why did both France and the United Kingdom abandon the alliance with the US with respect to the ICC and eventually opted for a strong and independent Court, thereby aligning themselves with the other EU member states? The hypothesis of the book is that the main reason for the transatlantic differences in the positions towards the court lies in divergent understandings of core norms of international relations, most importantly sovereignty and human rights.
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Die Kompetenzabgrenzung in der Rechtsprechung von EGMR und EuGH

Dippel, Carsten 01 October 2004 (has links)
EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom nebeneinander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschenrechte auf europäischer Ebene und als Kontrollinstanzen. Sie urteilen aber beide auch auf Grundlage der EMRK. Für den EGMR ist dies die originäre Rechtsgrundlage, während der EuGH mangels eines geschriebenen Grundrechtskatalogs aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen schöpft. Zudem ist er nicht zwingend an eine vom EGMR gewählte Auslegung einer EMRK-Norm gebunden. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Entscheidungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechtsschutzniveaus in Europa. Diese Arbeit möchte einen Weg aufzeigen, wie eine derartige Entwicklung vermieden werden kann. / ECHR and ECJ stand in principle equally and autonomously side by side. Both courts understand themselves as guardians of the basic rights and human rights on a european level. However, they both judge also on the basis of the European Charta on Human Rights. For the ECHR, this is the original legal-basis, whereas the ECJ, due to the lack of a written privilege-catalog, developes basic rights from quite different legal-sources. Moreover, it is not necessarily tied to an interpretation of an ECHR-Norm chosen by the EGMR. This situation favors the possibility of diverging decisions of both courts concerning the same ECHR - norm and ultimately the development of different privilege-protection-levels in Europe. This work would like to show a way how a such a development can be avoided.
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Die UNESCO-Strategie zu Menschenrechten und Umsetzung ("Monitoring")

Winter, Marie 09 December 2013 (has links) (PDF)
Ist von der Arbeit der UNESCO die Rede, werden ihre Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte häufig vernachlässigt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, durch die Beschreibung und Bewertung der menschenrechtlichen Verpflichtungen und Aktivitäten der UNESCO, den Zusammenhang zwischen Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Menschenrechten aufzuzeigen und damit die Bedeutung der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO zu verdeutlichen. Dabei wird zunächst auf die, von der UNESCO entwickelten, Strategie zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen und deren Inhalt und Umsetzung kritisch betrachtet. Zudem werden die beiden Monitoring-Verfahren der UNESCO (Staatenberichtsverfahren und Individualbeschwerdeverfahren) vorgestellt und analysiert. Dabei werden vor allem vorhandene Defizite und Probleme der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO hervorgehoben und gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Monitoring-Verfahren Reformbedarf besteht.
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Doctrinal Illusion and State Interest : an Analysis of 'Non-Treaty' Law for 'Moral Concepts' / Illusion doctrinale et intérêt de l'État : une analyse du droit non conventionnel pour les "concepts moraux"

Beham, Markus 14 October 2016 (has links)
La question principale de la présente thèse est celle de l’existence de « concepts moraux » – concepts poursuivant des fins altruistes plutôt qu’intéressées – en tant que droit non conventionnel, c’est à dire en tant que droit international coutumier ou principes généraux du droit. La question sera examinée en particulier dans le contexte du discours doctrinal afin de questionner le phénomène du constat trop rapide de leur existence.Le raisonnement se décline en trois étapes. Une série de questions préliminaires relatives à la Charte de l’ONU seront tout d’abord énoncées, elles serviront de cadre à la discussion. Ensuite suivront les sources du droit international non conventionnelles. Et enfin sera discuté l’élément essentiel des relations internationales qui sous-tend la question principale de cette thèse : l’intérêt de l’État. Cette dernière discussion sera illustrée par les exemples des droits de l’homme et de l’usage de la force pour raisons humanitaires. / The main question of the thesis is whether ‘non-treaty’ law – that is customary international law and general principles of law – may exist for ‘moral concepts’ – ideas that follow an altruistic as opposed to a self-interested motivation. In particular, this possibility is discussed against the background of doctrinal discourse on the issue, in order to confront the casual assessment that this is the case. The argument is advanced in three steps. First, a row of preliminary questions under the UN-CHARTER is set out for further discussion. Second follow the ‘non-treaty’ sources of international law. Third stands the essential element of international relations underlying the main question of this thesis: state interest. The latter discussion is complemented by two case studies, one on human rights and one on humanitarian use of force. / Die Forschungsfrage bezieht sich auf die Existenz von „moralischen Konzepten“ – also solchen, die einer altruistischen anstelle einer eigennützigen Motivation folgen – als Völkergewohnheitsrecht oder allgemeine Rechtsgrundsätze. Dabei wird die Frage insbesondere vor dem Hintergrund des Diskurses betrachtet, um der beiläufigen Feststellung deren Existenz entgegenzutreten.Die Argumentation folgt drei Schritten. Zu Beginn steht eine Reihe von Vorfragen in Bezug auf die Satzung der Vereinten Nationen als Rahmen für die weitere Diskussion. Zweitens werden das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze erläutert. Drittens wird das Staatsinteresse als essentielles Element der internationalen Beziehungen, das der Forschungsfrage zugrunde liegt, diskutiert. Abgerundet wird die Analyse durch zwei Fallstudien, eine zu Menschenrechten und eine zu humanitären Ausnahmen zum Gewaltverbot.
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Cosmopolitan Greetings: Mixed-Form inter-American Judicial Review and the Latin American Path to Global Constitutionalism

Carvalho Bossolani, Iderpaulo 11 November 2020 (has links)
In den letzten Jahrzehnten hat sich in Lateinamerika ein neuer Kontext für die Durchsetzung von Menschenrechten herausgebildet. Die organisatorische Entwicklung des Interamerikanischen Menschenrechtsschutzsystems (IAS), die Verabschiedung neuer Verfassungen durch die nationalen Gesetzgeber und die Anwendung innovativer Verfassungsauslegungen durch die maßgeblichen Gerichte in der Region haben zur Entstehung eines kosmopolitischen lateinamerikanischen Konstitutionalismus geführt. In diesem neuen Kontext hat der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (IACtHR) damit begonnen, die gerichtliche Überprüfung innerstaatlicher Gesetze zu praktizieren, d.h. er hat bei mehreren Gelegenheiten nationale Behörden angewiesen, innerstaatliche Gesetze wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (ACHR) für ungültig zu erklären. Angesichts der zunehmenden Konflikte zwischen nationalen und internationalen Menschenrechtsautoritäten zielt diese Studie darauf ab, den legitimsten und effektivsten Ansatz für die Praxis der interamerikanischen Konventionskontrolle zu finden. Ausgehend von der Debatte über die innerstaatliche richterliche Normenkontrolle werden zunächst die Gründe für die Praxis einer starken internationalen Normenkontrolle untersucht. Anschließend adressiert diese Studie Theorien, die versucht haben, die interamerikanische Konventionskontrolle zu schwächen. Diese Theorien haben sich häufig für die Übernahme des nationalen Ermessensspielraums auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen. Schließlich plädiert die vorliegende Studie für eine kontextbasierte Theorie der interamerikanischen gerichtlichen Überprüfung und versucht, den nationalen Ermessensspielraum mit dem kosmopolitischen Konstitutionalismus Lateinamerikas in Einklang zu bringen. / In recent decades, a new human rights enforcement context has emerged in Latin America. The organizational evolution of the Inter-American System for Human Rights Protection (IAS), the adoption of new constitutions by national legislatures, and the adoption of innovative constitutional interpretations by the most authoritative courts in the region have led to the emergence of Latin American cosmopolitan constitutionalism. Within this new context, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) has started practicing the judicial review of domestic laws, i.e., on several occasions, it has ordered national authorities to invalidate domestic laws due to their incompatibility with the American Convention on Human Rights (ACHR). By reviewing domestic laws, the IACtHR has placed itself in the middle of a dialogue between legislatures and courts that was long seen as an exclusively domestic conversation within Latin American constitutionalism. This strong form of international jurisprudence has made the normative questions relating to judicial review much more complex to address. Given the increasing conflicts between domestic and inter-American human rights authorities, this study aims to find the most legitimate and effective approach to the practice of inter-American judicial review. In line with this, and drawing on the debate about domestic judicial review, it first assesses the reasons behind the practice of strong international judicial review. In order to offer a better form of inter-institutional interaction within the IAS, this study later addresses theories that have sought to weaken the practice of inter-American judicial review based on the principle of subsidiarity. These theories have often advocated for the adoption of the national margin of appreciation based on the European experience with this concept of deference to national authorities. Finally, this study advocates for a context-based theory of inter-American judicial review and tries to reconcile the national margin of appreciation with Latin American cosmopolitan constitutionalism.
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Die rechtliche Behandlung von irregulärer Migration zwischen Migrationskontrolle und Menschenrechten in der Bundesrepublik Deutschland und Europa

Rausch, Christine 13 June 2016 (has links)
Der Konflikt zwischen der Forderung nach universellen Rechten für „Jedermann“ einerseits und nationalstaatlich angestrebter Migrationskontrolle andererseits ist im Fall der irregulären Migration besonders augenscheinlich. Der Empfängerstaat kann in diesem Fall seine Souveränität hinsichtlich der Entscheidung über Einreise und Aufenthalt nicht ausüben. Die Verpflichtung, den irregulären Migranten menschenrechtliche Mindeststandards zu gewähren, wird ihm sozusagen aufgezwungen. Das erzeugt erhebliche Spannungsfelder. Der Staat befindet sich hier im Dilemma der rechtlichen Einordnung der ordnungsrechtlich an sich nicht vorhandenen Menschen. Die Individualisierung der persönlichen Situation des irregulären Migranten ist in diesem Fall höchst problematisch, da diese grundsätzlich eine Offenbarung des unrechtmäßigen Aufenthalts voraussetzt. Verschärft wird diese Problematik insbesondere in Deutschland durch die staatlichen Übermittlungspflichten des § 87 Abs. 2 AufenthG. Die Inanspruchnahme von menschenrechtlichen Ansprüchen durch den irregulären Migranten beinhaltet das Risiko der Übermittlung des illegalen Aufenthaltes an die Ausländerbehörde. Werden auf der einen Seite dessen individuell-rechtliche Garantien sowohl auf nationaler als auch auf unionsrechtlicher Ebene anerkannt (z.B. Arbeitnehmerrechte), steht andererseits die Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen im Widerspruch dazu. Die entscheidende Frage ist daher, inwieweit die Vorgaben internationaler, europäischer, wie auch nationaler Menschenrechte die staatliche Souveränität im Rahmen der illegalen Migration beschränken können. Insofern liegt der Schwerpunkt des ersten Teils der Dissertation auf der rechtlichen Analyse der universellen wie regionalen Menschenrechtsgarantien und unter welchen Voraussetzungen Menschen ohne Aufenthaltsstatus diese Rechte zuerkannt wurden bzw. werden. Die Untersuchung hat ergeben, dass auf internationaler Ebene die Problematik der rechtlichen Stellung des irregulären Migranten inzwischen wahrgenommen worden ist, und dass dessen Rechte in Form eines vorsichtig formulierten Rechtskatalogs explizit anerkannt wurden, aber das Spannungsverhältnis zwischen territorialer Souveränität und Universalität der Menschenrechte weiterhin besteht. So haben es die EU-Staaten bisher abgelehnt, ihre Souveränität in diesem Bereich zu beschränken; entsprechend haben sie z. B. die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention nicht als universelles Menschenrechtsinstrument anerkannt. Betrachtet man die allgemeinen und speziellen Menschenrechtsinstrumente, so gelten die Jedermann-Grundrechte selbstverständlich auch für irreguläre Migranten. Dies sagt aber noch nichts über deren konkreten Inhalt sowie deren Durchsetzbarkeit aus. Die aufenthaltsrechtliche Gestaltungsfreiheit der EU-Staaten findet jedoch ihre Grenze, wenn die Menschenwürde des Migranten in Frage steht. Hierzu hat die menschenrechtliche Judikatur klare Aussagen getroffen. So dürfen irreguläre Migranten nicht durch zwangsweise aufenthaltsbeende Maßnahmen einer erheblichen menschenrechtswidrigen Behandlung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt werden (Refoulement-Verbot). Das Recht auf Familienschutz kann die Souveränität des Staates insoweit einschränken, als die Ausweisung eines irregulären Migranten eine besondere Härte für ihn bedeutet, namentlich die Trennung eines Kindes von seiner Mutter (Rs Rodrigues da Silva). Dem Staat obliegt ferner die positive Verpflichtung einer Strafverfolgung gegen Menschenhandel und Arbeitsausbeutung und somit ggf. die Pflicht, die Opferrechte eines irregulären Migranten in seiner menschenunwürdigen Situation zu schützen (Rs Silidian). Auch muss der Staat gegenüber dem irregulären Migranten ein faires Verhalten einhalten (Rs Conca). Die Verantwortung des Staates, Personen in einer irregulären Aufenthaltssituation bestimmte Leistungen aus menschenrechtlichen Gründen zu garantieren, ist grundsätzlich auf die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens begrenzt. Für den irregulären Migranten besteht insoweit ein Anspruch auf Gesundheit, auf ein nach seinem persönlichen Bedarf zu ermittelndes Existenzminimum und auf Bildung, was aber jeweils die Offenbarung seines irregulären Aufenthaltsstatus voraussetzt. So hängt in diesen Fällen eine effektive Geltendmachung dieser Ansprüche in der Regel davon ab, ob dem irregulären Migranten ein barrierefreier, relativ sicherer Zugang hierzu gewährleistet ist. Der zweite Teil der Arbeit stellt sodann die europäischen und nationalen Maßnahmen zur Regulierung illegaler Migration dar. Die EU und die Mitgliedstaaten haben hierzu ein komplexes mehrstufiges System geschaffen, das vor allem die illegale Migration verhindern soll. Aufgrund der unterschiedlichen Einwanderungskonzepte der EU-Staaten werden zum Teil unterschiedliche Strategien hinsichtlich der irregulären Migration angewandt. So haben z.B. südeuropäische Staaten durch die Regularisierung von irregulärer Migranten wieder ihre Souveränität insoweit hergestellt, als diese Migranten nunmehr für den Staat sichtbar und kontrollierbar geworden sind. Es bestehen demnach unterschiedliche Verständnisse, ob die Gewährung von Rechten für irreguläre Migranten ein Verlust der Steuerungsmöglichkeiten von Migration bedeutet oder nicht. Das neue EU-Recht hat zudem dazu geführt, dass der EuGH durch die Anwendung der EuGRCH an der Entwicklung eines Mindestmaßstabs an individuellen Garantien für irreguläre Migranten beteiligt ist. Die im dritten Teil der Dissertation aufgezeigten Fallbeispiele hinsichtlich des Rechts auf Bildung und auf Gesundheit im illegalen Aufenthalt zeigen die Schwierigkeiten und Möglichkeiten auf, diese Rechte so auszugestalten und umzusetzen, dass sie von Migranten in unrechtmäßiger Aufenthaltssituation faktisch und barrierefrei in Anspruch genommen werden können.
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Die UNESCO-Strategie zu Menschenrechten und Umsetzung ('Monitoring')

Winter, Marie 09 December 2013 (has links)
Ist von der Arbeit der UNESCO die Rede, werden ihre Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte häufig vernachlässigt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, durch die Beschreibung und Bewertung der menschenrechtlichen Verpflichtungen und Aktivitäten der UNESCO, den Zusammenhang zwischen Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Menschenrechten aufzuzeigen und damit die Bedeutung der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO zu verdeutlichen. Dabei wird zunächst auf die, von der UNESCO entwickelten, Strategie zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen und deren Inhalt und Umsetzung kritisch betrachtet. Zudem werden die beiden Monitoring-Verfahren der UNESCO (Staatenberichtsverfahren und Individualbeschwerdeverfahren) vorgestellt und analysiert. Dabei werden vor allem vorhandene Defizite und Probleme der menschenrechtlichen Arbeit der UNESCO hervorgehoben und gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Monitoring-Verfahren Reformbedarf besteht.:Abkürzungsverzeichnis II Literaturverzeichnis III 1. Einleitung 1 2. Die UNESCO und ihre Verantwortlichkeit für den Schutz der Menschenrechte 2 3. Die UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte 4 3.1 Entstehung der UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte und ihre rechtliche Einordnung 4 3.2 Inhalt der UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte 4 a) Human Rights Mainstreaming 5 b) Förderung von Forschung und Wissensweitergabe 5 c) Menschenrechtsbildung 5 d) Stärkung von Partnerschaften 6 e) Standard-Setting und Monitoring 6 3.3 Zwischenergebnis 6 4. Umsetzung der UNESCO-Strategie zum Schutz der Menschenrechte 8 4.1 Beispiele für menschenrechtliche Aktivitäten der UNESCO 8 a) im Bereich Human Rights Mainstreaming 8 b) im Bereich der Förderung von Forschung und Wissensweitergabe 8 c) im Bereich Menschenrechtsbildung 9 d) im Bereich der Stärkung von Partnerschaften 9 e) im Bereich Standard-Setting und Monitoring 9 4.2 Zwischenergebnis 10 5. Monitoring-Verfahren der UNESCO 11 5.1 Der Ausschuss für Übereinkommen und Empfehlungen 11 5.2 Staatenberichtsverfahren 12 a) Grundlagen 12 b) Verfahrensablauf 12 c) Probleme und Kritik 12 5.3 Individualbeschwerdeverfahren 13 a) Grundlagen 13 b) Verfahrensablauf 15 c) Besonderheiten 15 d) Probleme und Kritik 16 5.4 Reformvorschläge für die Monitoring-Verfahren der UNESCO 17 5.5 Zwischenergebnis 18 6. Zusammenfassung und Ausblick 19
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Pädagogik der Vielfalt

Prengel, Annedore 27 March 2024 (has links)
Mit Pädagogik der Vielfalt wird eine Konzeption bezeichnet, in der es um gleichberechtigte und für Verschiedenheit offene Bildung aller geht. Pädagogik der Vielfalt ist inklusive Pädagogik in Kindergärten, Schulen, außerschulischen Einrichtungen sowie in Angeboten der Erwachsenenbildung.

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